Der Grundsatz der Gleichbehandlung gilt nämlich im sozialen Bereich nur für das System der sozialen Sicherheit der
Arbeitnehmer und erstreckt sich nicht auf Leistungen, die „ausschließlich
Sozialhilfe“ sind.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Eine albanische Staatsangehörige, die im Besitz einer
Aufenthaltserlaubnis für zwei Jahre aus familiären Gründen ist, aufgrund deren sie auch in Italien arbeiten kann, beantragte beim italienischen Staat Sozialhilfeleistungen.
Das Nationale Sozialversicherungsinstitut (Istituto nazionale della previdenza sociale, INPS) lehnte den Antrag jedoch mit der Begründung ab, dass die Betroffene nicht über einen nach den italienischen Rechtsvorschriften für Drittstaatsangehörige erforderlichen Aufenthaltstitel der Union für langfristig Aufenthaltsberechtigte verfüge.
Im Rahmen der gegen diese Entscheidung gerichteten Berufung rief der italienische Kassationsgerichtshof den Verfassungsgerichtshof an, da er die Auffassung vertrat, dass diese Anforderung im Widerspruch zur italienischen Verfassung und zum Unionsrecht stehen könnte. Die aufgekommenen Zweifel betreffen insbesondere die Einhaltung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Bürgern eines Mitgliedstaats und Drittstaatsangehörigen, der für Maßnahmen zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit innerhalb der Europäischen Union gilt.
Der Verfassungsgerichtshof hat daraufhin dem Gerichtshof eine Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, um zu klären, ob das Unionsrecht es einem Mitgliedstaat erlaubt, die Gewährung von Sozialhilfeleistungen an Drittstaatsangehörige davon abhängig zu machen, dass eine langfristige Aufenthaltsberechtigung vorliegt.
In seinem Urteil stellt der Gerichtshof fest, dass der unionsrechtliche Grundsatz der Gleichbehandlung nur für Maßnahmen der sozialen Sicherheit gilt, die sich an Personen richten, die auf dem Arbeitsmarkt tätig sind. Diese Maßnahmen weisen drei Merkmale auf: Sie decken Risiken ab, die in den Rechtsvorschriften der Union ausdrücklich vorgesehen sind, werden nicht nach Ermessen gewährt und durch Beiträge von Arbeitnehmern und Arbeitgebern finanziert.
Die in Rede stehende Sozialleistung ist hingegen eine besondere beitragsunabhängige Geldleistung, d. h. sie wird unabhängig von Beschäftigungszeiten gewährt und dient dazu, eine durch Bedürftigkeit entstandene Notlage zu decken. Sie fällt nicht unter den Begriff „soziale Sicherheit“, sondern unter den Begriff „Sozialhilfe“, die aus öffentlichen Mitteln des Aufnahmemitgliedstaats finanziert wird.
Das Unionsrecht verpflichtet die Mitgliedstaaten daher nicht, den Grundsatz der Gleichbehandlung bei dieser Art von Sozialleistungen zu beachten. Demnach steht es den Mitgliedstaaten weiterhin frei, diese Gewährung von einer Bedingung abhängig zu machen, die ein gewisses Maß an Integration der Drittstaatsangehörigen im Aufnahmemitgliedstaat belegt, wie z. B. das Vorliegen eines langfristigen Aufenthaltstitels.
Schließlich weist der Gerichtshof darauf hin, dass ein Unionsbürger nach den europäischen Normen eine Sozialhilfeleistung im Aufnahmemitgliedstaat nur dann in Anspruch nehmen kann, wenn er ein Recht auf Daueraufenthalt in dem betreffenden Hoheitsgebiet hat.
Die Anwendung eines Grundsatzes der Gleichbehandlung von Drittstaatsangehörigen und Bürgern des Aufnahmemitgliedstaats bei der Gewährung einer Sozialhilfeleistung stünde aber im Widerspruch zum eigentlichen Ziel des Unionsrechts, Drittstaatsangehörigen Rechte zuzuerkennen, die mit denen aller Unionsbürger vergleichbar sind.