Rechtsfragen? Wir beraten Sie per   E-Mail  -   Video  -   Telefon  -   WhatsApp Bereits 402.289 Anfragen

Sozialleistungen für Drittstaatsangehörige: Die Mitgliedstaaten können das Vorliegen eines langfristigen Aufenthaltstitels verlangen

Ausländerrecht | Lesezeit: ca. 5 Minuten

Der Grundsatz der Gleichbehandlung gilt nämlich im sozialen Bereich nur für das System der sozialen Sicherheit der Arbeitnehmer und erstreckt sich nicht auf Leistungen, die „ausschließlich Sozialhilfe“ sind.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Eine albanische Staatsangehörige, die im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis für zwei Jahre aus familiären Gründen ist, aufgrund deren sie auch in Italien arbeiten kann, beantragte beim italienischen Staat Sozialhilfeleistungen.

Das Nationale Sozialversicherungsinstitut (Istituto nazionale della previdenza sociale, INPS) lehnte den Antrag jedoch mit der Begründung ab, dass die Betroffene nicht über einen nach den italienischen Rechtsvorschriften für Drittstaatsangehörige erforderlichen Aufenthaltstitel der Union für langfristig Aufenthaltsberechtigte verfüge.

Im Rahmen der gegen diese Entscheidung gerichteten Berufung rief der italienische Kassationsgerichtshof den Verfassungsgerichtshof an, da er die Auffassung vertrat, dass diese Anforderung im Widerspruch zur italienischen Verfassung und zum Unionsrecht stehen könnte. Die aufgekommenen Zweifel betreffen insbesondere die Einhaltung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Bürgern eines Mitgliedstaats und Drittstaatsangehörigen, der für Maßnahmen zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit innerhalb der Europäischen Union gilt.

Der Verfassungsgerichtshof hat daraufhin dem Gerichtshof eine Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, um zu klären, ob das Unionsrecht es einem Mitgliedstaat erlaubt, die Gewährung von Sozialhilfeleistungen an Drittstaatsangehörige davon abhängig zu machen, dass eine langfristige Aufenthaltsberechtigung vorliegt.

In seinem Urteil stellt der Gerichtshof fest, dass der unionsrechtliche Grundsatz der Gleichbehandlung nur für Maßnahmen der sozialen Sicherheit gilt, die sich an Personen richten, die auf dem Arbeitsmarkt tätig sind. Diese Maßnahmen weisen drei Merkmale auf: Sie decken Risiken ab, die in den Rechtsvorschriften der Union ausdrücklich vorgesehen sind, werden nicht nach Ermessen gewährt und durch Beiträge von Arbeitnehmern und Arbeitgebern finanziert.

Die in Rede stehende Sozialleistung ist hingegen eine besondere beitragsunabhängige Geldleistung, d. h. sie wird unabhängig von Beschäftigungszeiten gewährt und dient dazu, eine durch Bedürftigkeit entstandene Notlage zu decken. Sie fällt nicht unter den Begriff „soziale Sicherheit“, sondern unter den Begriff „Sozialhilfe“, die aus öffentlichen Mitteln des Aufnahmemitgliedstaats finanziert wird.

Das Unionsrecht verpflichtet die Mitgliedstaaten daher nicht, den Grundsatz der Gleichbehandlung bei dieser Art von Sozialleistungen zu beachten. Demnach steht es den Mitgliedstaaten weiterhin frei, diese Gewährung von einer Bedingung abhängig zu machen, die ein gewisses Maß an Integration der Drittstaatsangehörigen im Aufnahmemitgliedstaat belegt, wie z. B. das Vorliegen eines langfristigen Aufenthaltstitels.

Schließlich weist der Gerichtshof darauf hin, dass ein Unionsbürger nach den europäischen Normen eine Sozialhilfeleistung im Aufnahmemitgliedstaat nur dann in Anspruch nehmen kann, wenn er ein Recht auf Daueraufenthalt in dem betreffenden Hoheitsgebiet hat.

Die Anwendung eines Grundsatzes der Gleichbehandlung von Drittstaatsangehörigen und Bürgern des Aufnahmemitgliedstaats bei der Gewährung einer Sozialhilfeleistung stünde aber im Widerspruch zum eigentlichen Ziel des Unionsrechts, Drittstaatsangehörigen Rechte zuzuerkennen, die mit denen aller Unionsbürger vergleichbar sind.


EuGH, 05.03.2026 - Az: C-151/24

ECLI:EU:C:2026:144

Quelle: PM des EuGH

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!

AnwaltOnline - bekannt aus NDR - N3 Aktuell

Fragen kostet nichts: Schildern Sie uns Ihr Anliegen – Sie erhalten ein individuelles Angebot für eine anwaltliche Beratung.

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.250 Bewertungen)

sehr schnelle und präzise Beantwortung meines Anliegens. Immer wieder gerne
Verifizierter Mandant
Mein Anliegen wurde kompetent und schnell bearbeitet. Ganz klare Weiterempfehlung meinerseits.
Verifizierter Mandant