Die Verlängerung einer
Aufenthaltserlaubnis nach § 16b Abs. 2 Satz 4 AufenthG setzt voraus, dass der Aufenthaltszweck noch nicht erreicht ist und in einem angemessenen Zeitraum noch erreicht werden kann. Zudem muss der Lebensunterhalt gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG gesichert sein. Ein Wechsel des Studiums stellt einen Wechsel des Aufenthaltszwecks dar und führt grundsätzlich dazu, dass der ursprüngliche Aufenthaltszweck nicht mehr erreicht werden kann (vgl. BVerwG, 22.06.2011 - Az: 1 C 5.10; VGH Bayern, 21.06.2007 - Az: 24 CS 06.3454).
Der angemessene Zeitraum bestimmt sich nach dem Aufenthaltszweck, den persönlichen Umständen sowie dem bisherigen Studienverhalten des Ausländers. Maßgeblich sind die üblichen Studienzeiten, die Anzahl der erworbenen ECTS-Punkte und die Einhaltung in Aussicht gestellter Abschlusstermine (vgl. VGH Bayern, 21.02.2022 - Az: 10 B 21.1290). Die Vollzugspraxis der Ausländerbehörden geht davon aus, dass ein angemessener Zeitraum in der Regel dann nicht mehr gegeben ist, wenn das Studium nicht innerhalb einer Gesamtaufenthaltsdauer von zehn Jahren abgeschlossen werden kann.
Für die Beurteilung, ob der Studienabschluss noch in angemessener Zeit erreicht werden kann, ist eine Prognose erforderlich, die sich am bisherigen Studienverhalten orientiert. Vorliegend sprachen ein über neunjähriges Studium, ein Studienfachwechsel nach neun Semestern, eine äußerst geringe Zahl von ECTS-Punkten seit dem Wechsel, substanzlose Erklärungen für nicht abgelegte Prüfungen sowie die mehrfache Nichteinhaltung in Aussicht gestellter Abschlusstermine gegen eine positive Prognose.
Gesundheitliche Gründe können der Abschiebung nur dann entgegenstehen, wenn aus ärztlichen Unterlagen konkret hervorgeht, welche Folgen sich bei einem Abbruch der Behandlung ergeben würden und dass eine entsprechende Behandlung im Zielstaat nicht verfügbar oder nicht erschwinglich wäre. Die Darlegung muss den Anforderungen des § 60a Abs. 2c AufenthG genügen (vgl. VGH Bayern, 26.08.2020 - Az: 10 ZB 20.31148).