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Asylverfahren eingestellt: Wer seinen Briefkasten falsch beschriftet, trägt das Risiko

Ausländerrecht | Lesezeit: ca. 8 Minuten

Nach § 10 Abs. 2 Satz 1 AsylG muss der Ausländer Zustellungen und formlose Mitteilungen unter der letzten Anschrift, die der jeweiligen Stelle aufgrund seines Asylantrags oder seiner Mitteilung bekannt ist, gegen sich gelten lassen. Gemäß § 10 Abs. 2 Satz 4 AsylG gilt die Zustellung mit Aufgabe zur Post als bewirkt, selbst wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt. Maßgeblich sind dabei die Adressdaten, die der jeweiligen Stelle - hier dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - auf Grund des Asylantrags oder der Mitteilung des Asylsuchenden bekannt sind.

Die Zustellungsfiktion greift unabhängig davon, ob der Asylbewerber tatsächlich Kenntnis von der Sendung erlangt hat. Entscheidend ist allein, dass das Bundesamt die ihm bekannte und vom Asylbewerber im Verfahren verwendete Anschrift verwendet hat. Wird ein Asylbewerber während des gesamten förmlichen Asylverfahrens beim Bundesamt unter einem bestimmten Namen geführt, stellt er diese Namensführung zu keinem Zeitpunkt in Frage und kommuniziert sogar selbst unter diesem Namen mit dem Bundesamt, ist es nicht zu beanstanden, dass das Bundesamt Zustellungen an den Asylbewerber unter diesem Namen adressiert.

Der Asylbewerber trägt die Verantwortung dafür, dass Zustellungen ihn auch tatsächlich erreichen können. Dies umfasst insbesondere die Pflicht, den Briefkasten so zu beschriften, dass er mit dem Namen übereinstimmt, unter dem er beim Bundesamt das Asylverfahren betreibt. Selbst wenn die Beschriftung am Briefkasten durch die Hausverwaltung angebracht worden sein sollte und der Asylbewerber bei anderen Behörden unter einem abweichenden Namen auftritt, obliegt es ihm, zumindest ergänzend den Namen anzubringen, unter dem er auf eine Entscheidung bzw. Ladung des Bundesamtes in seinem Asylverfahren wartet, oder sich darum zu kümmern, dass er bei den maßgeblichen Behörden unter einer einheitlichen Schreibweise geführt wird.

Der Zustellungsbedienstete ist bei Zustellungen im Asylverfahren, wo oftmals überdurchschnittlich viele Namen an einem Briefkasten angebracht sind und Namen sich häufig nur minimal in der Schreibweise unterscheiden, nicht befugt bzw. jedenfalls nicht angehalten, ein behördliches Schreiben in einen Briefkasten einzulegen, dessen Namensanbringung mit dem Namen im Adressfeld des zuzustellenden Bescheids nicht kongruent ist. Die Unterscheidung auch nur in einzelnen Buchstaben rechtfertigt die Verweigerung der Zustellung.

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