Ob im Sinne von § 73 Abs. 6 S. 1 AsylG eine entscheidungserhebliche Änderung der Sach- oder Rechtslage vorliegt, ist anhand eines Vergleichs der Tatsachenlage zum Zeitpunkt der Feststellungsentscheidung des Bundesamts oder - bei einer gerichtlichen Verpflichtung - des Verpflichtungsurteils mit der Tatsachenlage zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Tatsachengericht bzw. der letzten tatrichterlichen Entscheidung zu beurteilen.
Eine Sachlageänderung ist anzunehmen, wenn neue Tatsachen in dem für den Widerruf gemäß § 77 Abs. 1 AsylG maßgeblichen Beurteilungszeitraum die Würdigung eines Nicht-mehr-Vorliegens der Voraussetzungen des betreffenden nationalen Abschiebungsverbots rechtfertigen. Die Änderung der Sachlage darf nicht lediglich vorübergehender Natur sein, sondern muss die Feststellung rechtfertigen, dass die Faktoren, die zur Feststellung eines Abschiebungsverbots geführt haben, als dauerhaft beseitigt angesehen werden können.
Die Neubeurteilung einer im Kern unveränderten Sachlage genügt zur Annahme einer Sachlageänderung im Sinne von § 73 Abs. 6 S. 1 AsylG grundsätzlich nicht, da der bloße Zeitablauf für sich genommen keine Sachlageänderung bewirkt.
Ob die Beurteilung der abschiebungsrechtlichen Situation im Rahmen eines Verpflichtungsbegehrens auf erstmalige Zuerkennung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG ebenso dazu führen würde, der von einem Widerruf Betroffenen als alleinerziehender Mutter ein Abschiebungsverbot zuzusprechen, ist unerheblich, wenn mit einer Anfechtungsklage die Aufhebung einer bestandkräftig zuerkannten Rechtsposition mit der Begründung, es liege keine erhebliche und dauerhafte Änderung der ursprünglichen Sachlage vor, abgewehrt werden soll. Solange keine entsprechende Sachlageänderung festgestellt wird, ist für eine Prüfung nationalen Abschiebungsschutzes in einem zweiten Schritt kein Raum.