Die Frage, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht, ist einer allgemeinen Klärung nicht zugänglich, sondern hängt wesentlich von den Umständen des Einzelfalls und den individuellen Verhältnissen des Betroffenen ab.
Eine junge, gut ausgebildete und arbeitsfähige Frau mit Berufserfahrung kann in einer der größeren Städte Tunesiens ihr Auskommen sichern und internen Schutz auch vor einem gewalttätigen Ehemann finden, mit dem sie in Scheidung lebt.
VG Regensburg, 24.04.2024 - Az: RO 14 K 24.30196
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