Tatsächlich unmöglich im Sinne von § 60a Abs. 2 S. 1 Alt. 1 AufenthG ist die Abschiebung, wenn sie aus objektiven oder in der Person des Ausländers liegenden Gründen (aktuell) nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand durchführbar ist.
Rechtlich unmöglich ist die Abschiebung, wenn sich im Verhältnis zum Ausländer aus einfachem Gesetzesrecht oder aus Unions-, Verfassungs- bzw. Völkerrecht ein zwingendes Abschiebungsverbot ergibt.
Auch im Falle einer Abschiebung besteht neben der Kommunikation mit Familienangehörigen auf elektronischem bzw. digitalem Weg die Möglichkeit von Besuchen der Familienangehörigen im Herkunftsland bzw. von Besuchen des Ausländers nach einer eventuellen Fristverkürzung gemäß § 11 Abs. 4 AufenthG, welche der Ausländer beantragen kann, bzw. in Einzelfällen mit einer Betretenserlaubnis gemäß § 11 Abs. 8 AufenthG.
Art. 3 Abs. 1 KRK schafft selbst keine konkreten Rechte oder Pflichten, es handelt sich vielmehr um eine Querschnittsklausel, welche auf die Berücksichtigung des Kindeswohls bei allen Maßnahmen der Mitgliedstaaten zielt; ein absoluter Vorrang kommt dem
Kindeswohl gegenüber anderen privaten oder öffentlichen Belangen somit nicht zu, vielmehr kann es durchaus hinter andere rechtlich geschützte Interessen - wie auch rechtliche Einwanderungsbeschränkungen - zurücktreten.