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Klage auf Bescheidung von Asylantrag sudanesischer Klägerin erfolgreich

Ausländerrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Im zu entscheidenden Fall wurde der Untätigkeitsklage einer sudanesischen Klägerin gegen die Bundesrepublik Deutschland stattgegeben.

Die aus dem Sudan stammende Klägerin hat im Juli 2023 einen Asylantrag gestellt. Die Bundesrepublik - vertreten durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - hat die Entscheidung über den Asylantrag mit der Begründung aufgeschoben, dass im Sudan aufgrund der Auseinandersetzungen zwischen dem sudanesischen Militär (SAF) und der Miliz Rapid Support Forces (RSF) derzeit eine vorübergehend ungewisse Lage bestehe, infolge derer eine Entscheidung von ihr vernünftigerweise nicht erwartet werden könne und beruft sich insoweit auf § 24 Abs. 5 des Asylgesetzes.

Das Verwaltungsgericht hat der auf Bescheidung des Asylantrags gerichteten Klage stattgegeben und die Beklagte verpflichtet, binnen drei Monaten über den Asylantrag der Klägerin zu entscheiden.

Die Einzelrichterin geht davon aus, dass eine vorübergehend ungewisse Lage nach über zehn Monaten sich intensivierender Kämpfe nicht (mehr) anzunehmen ist.

Die Möglichkeit der Aussetzung der Entscheidung wegen vorübergehend ungewisser Lage im Herkunftsstaat diene nicht dazu, die Realisierung absehbar bestehender Anerkennungsansprüche zu verhindern.

Nach der Rechtsprechung der 5. Kammer sei Klägern aus dem Sudan aufgrund des dort herrschenden innerstaatlichen bewaffneten Konflikts jedenfalls subsidiärer Schutz zu gewähren.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Die Beklagte kann sich mit einem Antrag auf Zulassung der Berufung an das OVG Niedersachsen wenden.


VG Hannover, 13.03.2024 - Az: 5 A 700/24

Quelle: PM des VG Hannover


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Hont Péter Hetényi (Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht)

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