Im erforderlichen Umfang ist dem Betriebsrat gem. § 40 Abs. BVG u.a. auch Büropersonal zur Verfügung zu stellen. Dieses ist dem Betriebsrat auch für wiederkehrende verwaltungsmäßige Aufgaben zu überlassen,
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LAG Düsseldorf - Az: 11 TaBV 33/03
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