Praktikanten, die im Rahmen einer überbetrieblichen Ausbildung in einem Betrieb eingesetzt und in dessen Organisation eingegliedert sind, können Arbeitnehmer i.S.d. § 5 Abs. 1 BetrVG sein und besitzen damit das aktive Wahlrecht bei der Betriebsratswahl - auch ohne schriftlichen Vertrag mit dem Praktikumsbetrieb und selbst dann, wenn das Praktikum nur von kurzer Dauer ist. Entscheidend ist nicht die formale Vertragsgestaltung, sondern die tatsächliche Eingliederung in den Betrieb und die Ausrichtung des Praktikums auf eine konkrete Berufsausbildung.
Die Abgrenzung ist anhand des tatsächlichen Zwecks des Praktikums vorzunehmen. Ist das Praktikum darauf ausgerichtet, den Praktikanten konkret in die täglichen Betriebsabläufe einzubeziehen, ihn mit berufstypischen Aufgaben zu betrauen und ihn in die Betriebsorganisation einzugliedern, liegt eine Berufsausbildung i.S.d. § 5 Abs. 1 BetrVG vor. Wird der Praktikant dabei in den Dienstplan eingebunden, verrichtet er Tätigkeiten, die andernfalls von regulären Mitarbeitern übernommen werden müssten, und untersteht er den Weisungen des Betriebsleiters, ist die Arbeitnehmereigenschaft zu bejahen - unabhängig davon, ob die Vergütung durch den Praktikumsbetrieb oder einen Dritten (etwa einen Ausbildungsträger) erfolgt und ob Sozialabgaben durch den Praktikumsbetrieb abgeführt werden. Diese Merkmale sind als rein formell zu werten und begründen keine abweichende rechtliche Einordnung.
Praktikanten in der Berufsausbildung
Zum wahlberechtigten Arbeitnehmerkreis i.S.d. § 5 Abs. 1 BetrVG zählen nicht nur regulär Beschäftigte, sondern ausdrücklich auch Personen, die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt werden. Hierunter fallen Praktikanten, wenn ihnen auf Grundlage eines privatrechtlichen Vertrages berufliche Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen vermittelt werden sollen (vgl. BAG, 30.10.1991 - Az: 7 ABR 11/91). Nicht ausreichend ist hingegen ein Praktikum, das lediglich einen allgemeinen Einblick in das Arbeitsleben ermöglichen soll - wie etwa das typische ein- oder zweiwöchige schulische Betriebspraktikum. In diesen Fällen fehlt es an einer Ausbildung i.S.d. § 5 Abs. 1 BetrVG.Die Abgrenzung ist anhand des tatsächlichen Zwecks des Praktikums vorzunehmen. Ist das Praktikum darauf ausgerichtet, den Praktikanten konkret in die täglichen Betriebsabläufe einzubeziehen, ihn mit berufstypischen Aufgaben zu betrauen und ihn in die Betriebsorganisation einzugliedern, liegt eine Berufsausbildung i.S.d. § 5 Abs. 1 BetrVG vor. Wird der Praktikant dabei in den Dienstplan eingebunden, verrichtet er Tätigkeiten, die andernfalls von regulären Mitarbeitern übernommen werden müssten, und untersteht er den Weisungen des Betriebsleiters, ist die Arbeitnehmereigenschaft zu bejahen - unabhängig davon, ob die Vergütung durch den Praktikumsbetrieb oder einen Dritten (etwa einen Ausbildungsträger) erfolgt und ob Sozialabgaben durch den Praktikumsbetrieb abgeführt werden. Diese Merkmale sind als rein formell zu werten und begründen keine abweichende rechtliche Einordnung.
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