Der Betriebsrat eines Unternehmens hat keinen Anspruch auf eine eigene Homepage im Internet, da es nicht zu den Aufgaben des Betriebsrates gehört, ohne Veranlassung durch den Arbeitgeber die Öffentlichkeit über betriebsinterne Vorgänge via Internet zu informieren.
Betreibt das Unternehmen jedoch ein Intranet, dann ist der Arbeitgeber sogar verpflichtet, der Arbeitnehmervertretung eine eigene Homepage zur Verfügung zu stellen. Dies gilt insbesondere dann, wenn die elektronische Kommunikation der Mitarbeiter zum betrieblichen Alltag zählt. In einem solchen Fall darf der Betriebsrat von dieser Kommunikationsschiene nicht ausgeschlossen werden.
ArbG Paderborn - Az: 1 BV 35/97
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