Es genügt nicht, wenn ein Arbeitgeber mit einem Telefonanruf bei der Arbeitsagentur abklärt, ob für eine freie Stelle in seinem Unternehmen auch Schwerbehinderte zur Verfügung stehen. Dies ist keine hinreichende Bemühung um die Einstellung schwerbehinderter Menschen. Der Arbeitgeber muss der Arbeitsagentur die genaue Stellenausschreibung vorlegen, damit diese die Anforderungen in Ruhe prüfen kann. Verstößt der Arbeitgeber hiergegen, so ist eine anderweitige Besetzung der Stelle rechtswidrig.
LAG Rheinland-Pfalz, 10.09.2010 - Az: 6 TaBV 10/10
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