Auch dann, wenn sich ein öffentlicher Arbeitgeber aufgrund der Bewerbungsunterlagen schon die Meinung gebildet hat, dass ein schwerbehinderter Bewerber nicht mehr in die nähere Auswahl kommt, ist der Bewerber nach dem Gesetzesziel einzuladen.
Die fachliche Eignung des Bewerbers fehlt nicht schon dann, wenn gute EDV-Kenntnisse erforderlich sind und der Bewerber im Abschlusszeugnis diesbezüglich lediglich mit "befriedigend" bewertet wurde.
Die fachliche Eignung des Bewerbers fehlt nicht schon dann, wenn gute EDV-Kenntnisse erforderlich sind und der Bewerber im Abschlusszeugnis diesbezüglich lediglich mit "befriedigend" bewertet wurde.
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Redaktionelle Bearbeitung: RA Martin Becker und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RA Hont Péter Hetényi, RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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