Wird eine Benachteiligung aufgrund fehlender Unterrichtung der Schwerbehindertenvertretung von der
Bewerbung vermutet, so hat der schwerbehinderte Bewerber Anspruch auf eine Entschädigung, wenn der Arbeitgeber die Vermutung nicht widerlegen kann.
Grundsätzlich kann ein wegen seiner
Schwerbehinderung diskriminierter Bewerber, der auch bei benachteiligungsfreier Auswahl die Stelle nicht erhalten hätte, Anspruch auf Entschädigung von bis zu drei Monatsgehältern verlangen. Dies folgt aus § 81 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 Satz 1 SGB IX. In diesem Zusammenhang kann der
schwerbehinderte Bewerber eine Beweislastverschiebung herbeiführen, wenn er Hilfstatsachen darlegt und unter Beweis stellt, die eine Benachteiligung wegen der Schwerbehinderteneigenschaft vermuten lassen (vgl. BAG, 15.02.2005 - Az: 9 AZR 635/03).
Nach zutreffender Auffassung des Bundesarbeitsgerichts in seiner vorgenannten Entscheidung, von der abzuweichen der Sachverhalt keinen Anlass gibt, ist eine Benachteiligung wegen der Schwerbehinderteneigenschaft zu vermuten, wenn der
Arbeitgeber die Schwerbehindertenvertretung entgegen § 81 Abs. 1 Satz 4 SGB IX nicht unmittelbar über die eingegangene Bewerbung eines schwerbehinderten Menschen unterrichtet hat.
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