Der Arbeitgeber kann nicht gegen eine Anerkennung eines Mitarbeiters als schwerbehindert oder gegen eine Gleichstellung mit einem Schwerbehinderten klagen. Das Gericht wies eine entsprechende Klage als unzulässig ab.
Im vorliegenden Fall stellte die Arbeitsverwaltung eine Mitarbeiterin einer Schwerbehinderten gleich, was unter anderem einen erweiterten Kündigungsschutz und einen erhöhten Urlaubsanspruch zur Folge hatte. Der Arbeitgeber sah die gesetzlichen Voraussetzungen als nicht gegeben an. Die einschlägigen Vorschriften dienen allein dem Schutz der Behinderten, nicht dem unmittelbaren Interesse des Arbeitgebers.
Im vorliegenden Fall stellte die Arbeitsverwaltung eine Mitarbeiterin einer Schwerbehinderten gleich, was unter anderem einen erweiterten Kündigungsschutz und einen erhöhten Urlaubsanspruch zur Folge hatte. Der Arbeitgeber sah die gesetzlichen Voraussetzungen als nicht gegeben an. Die einschlägigen Vorschriften dienen allein dem Schutz der Behinderten, nicht dem unmittelbaren Interesse des Arbeitgebers.
LSG Rheinland-Pfalz - Az: L 7 Ar 150/98
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