Eine nationale Regelung, die Transsexuellen die rechtliche Anerkennung ihrer neuen geschlechtlichen Identität und damit die Eheschließung verweigert, ist grundsätzlich mit Art. 141 EG unvereinbar, wenn sie zur Folge hat, dass der Partner eines
Arbeitnehmers keine Hinterbliebenenrente aus einem beruflichen Versorgungssystem erhalten kann. Die Unmöglichkeit der Eheschließung stellt eine Ungleichbehandlung dar, die eine notwendige Voraussetzung für den Zugang zu einem gemeinschaftsrechtlich geschützten Entgeltbestandteil berührt - auch wenn sie nicht unmittelbar an der Inanspruchnahme dieses Rechts hindert.
Hinterbliebenenrente als Entgelt im Sinne des Art. 141 EG
Leistungen eines beruflichen Versorgungssystems, die im Wesentlichen von der früheren Beschäftigung des Mitglieds abhängen, gehören zu dessen früherem Entgelt und fallen in den Anwendungsbereich des Art. 141 EG (vgl. EuGH, 17.05.1990 - Az: C-262/88; EuGH, 12.09.2002 - Az: C-351/00). Dies gilt auch für Hinterbliebenenrenten aus Betriebsrentensystemen: Obwohl sie nicht dem Arbeitnehmer selbst, sondern dessen Hinterbliebenen zufließen, haben sie ihren Ursprung in der Mitgliedschaft des verstorbenen Ehegatten im Rentensystem und werden aufgrund des Beschäftigungsverhältnisses gewährt (vgl. EuGH, 06.10.1993 - Az: C-109/91; EuGH, 09.10.2001 - Az: C-379/99). Eine Hinterbliebenenrente aus einem beruflichen Sozialversicherungssystem ist damit Entgelt im Sinne des Art. 141 EG und der Richtlinie 75/117/EWG.
Ehevorbehalt als solcher keine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts
Die Entscheidung, bestimmte Vergünstigungen ausschließlich verheirateten Paaren vorzubehalten und nichteheliche Lebensgemeinschaften davon auszuschließen, stellt als solche keine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts dar, die gegen Art. 141 EG oder die Richtlinie 75/117/EWG verstößt (vgl. EuGH, 31.05.2001 - Az: C-122/99 P). Für die Gewährung einer Hinterbliebenenrente ist das Geschlecht des Antragstellers unbeachtlich; das Erfordernis der Ehe gilt für Männer wie Frauen gleichermaßen. Eine solche Regelung ist daher nicht bereits deshalb geschlechtsbezogen diskriminierend, weil sie alle nichtverheirateten Paare - aus welchem Grund auch immer - vom Zugang zu der Leistung ausschließt.
Ungleichbehandlung durch Verwehrung der Ehevoraussetzung
Gleichwohl kann eine Ungleichbehandlung vorliegen, die zwar nicht unmittelbar die Inanspruchnahme eines gemeinschaftsrechtlich geschützten Rechts hindert, aber eine der dafür notwendigen Voraussetzungen berührt. Im vorliegenden Zusammenhang betrifft diese Ungleichbehandlung nicht die Zuerkennung der Hinterbliebenenrente selbst, sondern die Fähigkeit zur Eheschließung als notwendige Voraussetzung für deren Gewährung.
Kann ein Paar - weil die nationale Rechtsordnung einem Transsexuellen die rechtliche Anerkennung seiner neuen geschlechtlichen Identität verweigert und damit die Änderung der Geburtsurkunde ausschließt, während zugleich eine Ehe zwischen Personen gleichen (Geburts-)Geschlechts gesetzlich nichtig ist - unter keinen Umständen heiraten, so ist diese Unmöglichkeit strukturell verschieden von der Lage heterosexueller Paare, bei denen die Identität keines der Partner Ergebnis einer Geschlechtsumwandlung ist und die daher die Ehevoraussetzung erfüllen können. Vorliegend betraf dies ein Paar, bei dem der Partner eine von weiblich zu männlich verlaufende Geschlechtsumwandlung vorgenommen hatte, ohne jedoch die Geburtsurkunde entsprechend ändern zu können - was die Eheschließung nach nationalem Recht dauerhaft und unüberwindbar ausschloss.
Verstoß gegen Art. 12 EMRK als gemeinschaftsrechtlich relevanter Maßstab
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat festgestellt, dass die Unmöglichkeit für einen Transsexuellen, eine Person des Geschlechts zu heiraten, dem er vor der Geschlechtsumwandlung angehörte, weil das nationale Recht die rechtliche Anerkennung der neuen sexuellen Identität nicht ermöglicht, eine Verletzung des Rechts auf Eheschließung nach Art. 12 EMRK darstellt (vgl. EGMR, 11.07.2002 - Az: 28957/95). Eine nationale Regelung, die unter Verstoß gegen die EMRK einem Paar die Eheschließung unmöglich macht und damit zugleich den Zugang zu einem gemeinschaftsrechtlich geschützten Entgeltbestandteil versperrt, ist grundsätzlich als mit den Anforderungen des Art. 141 EG unvereinbar anzusehen.
Vorbehalt nationaler Regelungshoheit und Prüfungskompetenz des nationalen Richters
Da es den Mitgliedstaaten obliegt, die Voraussetzungen der rechtlichen Anerkennung einer Geschlechtsumwandlung zu bestimmen, fällt die konkrete Ausgestaltung dieser Anerkennungsvoraussetzungen in die nationale Regelungszuständigkeit - ein Umstand, den auch der EGMR anerkannt hat (vgl. EGMR, 11.07.2002 - Az: 28957/95). Ob und unter welchen Umständen sich eine betroffene Person unmittelbar auf Art. 141 EG stützen kann, um ihren Partner als Begünstigten einer Hinterbliebenenrente zu bestimmen, ist daher vom nationalen Gericht im jeweiligen Einzelfall zu prüfen.
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