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Sonderurlaub aus Anlass einer Geburt auch für Nichtverheiratete möglich

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 3 Minuten

Einem Kriminalbeamten kann Sonderurlaub aus Anlass der Geburt seines Kindes nicht ohne Weiteres mit der Begründung verweigert werden, er sei mit der Kindesmutter nicht verheiratet. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin entschieden.

Der Kläger, ein Kriminalkommissar beim Bundeskriminalamt, hatte im Jahr 2011 die Gewährung von Sonderurlaub von einem Tag wegen der Niederkunft seiner nichtehelichen Lebensgefährtin beantragt. Dies war mit der Begründung abgelehnt worden, die Sonderurlaubsverordnung gewähre Sonderurlaub nur bei Niederkunft der Ehefrau oder Lebenspartnerin nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz. Soweit nach der Verordnung daneben Sonderurlaub auch aus anderen gewichtigen Gründen gewährt werden könne, sei der Fall der Geburt durch die speziellere Vorschrift abschließend geregelt. Mit der hiergegen erhobenen Klage begehrte der Kläger die Gewährung von Sonderurlaub und rügte u.a. seine Ungleichbehandlung gegenüber Ehen und eingetragenen Lebenspartnerschaften.

Die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts bestätigte zwar, dass sich der Kläger nicht auf die für verheiratete oder in eingetragener Lebenspartnerschaft lebende Beamtinnen und Beamte geltende Bestimmung berufen könne. Diese Regelung verletzte weder das Gebot des Ehe- und Familienschutzes des Art. 6 Abs. 1 GG noch den Gleichheitssatz. Denn die Unterscheidung beruhe auf einem sachlichen Grund. Der Gesetzgeber habe die Ehe bzw. die Lebenspartnerschaft als eine auf Lebenszeit angelegte Gemeinschaft mit wechselseitigen Beistandspflichten ausgestaltet. Diese Pflichten bestünden bei der nichtehelichen Lebensgemeinschaft gerade nicht. Allerdings schließe dies nicht aus, die Niederkunft der Lebensgefährtin als einen anderen wichtigen persönlichen Grund im Sinne der Vorschrift anzusehen. Dies habe die Beklagte zu Unrecht verkannt. Der Kläger kann nun verlangen, dass die Beklagte nochmals unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung des Gerichts über seinen damaligen Antrag entscheidet und ihr Ermessen ausübt.

Gegen das Urteil kann die Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg beantragt werden.


VG Berlin, 26.02.2014 - Az: 7 K 158.12

Quelle: PM des VG Berlin


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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