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Dienstliche Beurteilung und die Verwirkung des Rechts auf Überprüfung

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Eine Verwirkung sowohl des materiellen Rechts auf Überprüfung und gegebenenfalls Änderung der dienstlichen Beurteilung als auch des prozessualen Klagerechts tritt ein, wenn der beurteilte Beamte während eines längeren Zeitraums unter Verhältnissen untätig geblieben ist, unter denen vernünftigerweise etwas zur Rechtswahrung unternommen zu werden pflegt, so dass beim Dienstherrn der Anschein erweckt worden ist, er werde bezüglich der Beurteilung nichts mehr unternehmen. Die Bemessung des Zeitraums hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.

Es versteht sich im übrigen von selbst, dass die Überprüfung der Leistungen eines Beamten in einem vergangenen Beurteilungszeitraum mit zunehmender zeitlicher Distanz für den Dienstherrn immer schwieriger wird und diese Schwierigkeiten sich verstärken, wenn das Leistungsbild - wie auch vorliegend - im Vergleich mit anderen Beamten und damit in einem weiter ausgreifenden Bezugsrahmen zu würdigen ist. Schon vor diesem Hintergrund ist der Einwand, es seien keine Gründe erkennbar, die eine Nachprüfung der angegriffenen Beurteilung in tatsächlicher Hinsicht durch den Zeitablauf erschweren würden, nicht tragfähig.


OVG Nordrhein-Westfalen, 04.07.2011 - Az: 6 A 1343/10


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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