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Weniger Weihnachtsgeld für Beamte?

Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

Wird die Weihnachtsgratifikation von Beamten gekürzt, so liegt keine sachwidrige Ungleichbehandlung vor, wenn die Gratifikation von Justizangestellten mit gleicher Tätigkeit unverändert bleibt.

Die Tarifverhandlungen des öffentlichen Dienstes müssen vom Gesetzgeber nicht spiegelbildlich auf die Beamtenbesoldung übertragen werden.

Vielmehr hat der Gesetzgeber in eigener Verantwortung zu prüfen und zu entscheiden, welche Unterschiede zwischen den verschiedenen Gruppen von Bediensteten bestehen und ob die Entwicklung der Lebenshaltungskosten, der Einkommen in der Privatwirtschaft und der Leistung anderer Alterssicherungssysteme wichtige Anhaltspunkte dafür liefert, die Beamtenbesoldung nicht an die Tarifentwicklung im öffentlichen Dienst anzugleichen (vgl. BVerwG, 19.12.2002 - Az: 2 C 34.01).

Dementsprechend ist es nicht zu beanstanden, dass der Landesgesetzgeber die wegen der extrem angespannten Haushaltslage für erforderlich gehaltene Reduzierung der Personalkosten im Bereich der Arbeiter und Angestellten einerseits und der Beamten und Richter andererseits - bei möglichst gleichmäßiger Belastung beider Statusgruppen - auf unterschiedliche Weise realisiert hat.


OVG Berlin-Brandenburg, 19.01.2007 - Az: OVG 4 N 89.06

ECLI:DE:OVGBEBB:2007:0119.OVG4N89.06.0A

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