Wird die Weihnachtsgratifikation von Beamten gekürzt, so liegt keine sachwidrige Ungleichbehandlung vor, wenn die Gratifikation von Justizangestellten mit gleicher Tätigkeit unverändert bleibt.
Die Tarifverhandlungen des öffentlichen Dienstes müssen vom Gesetzgeber nicht spiegelbildlich auf die Beamtenbesoldung übertragen werden.
Vielmehr hat der Gesetzgeber in eigener Verantwortung zu prüfen und zu entscheiden, welche Unterschiede zwischen den verschiedenen Gruppen von Bediensteten bestehen und ob die Entwicklung der Lebenshaltungskosten, der Einkommen in der Privatwirtschaft und der Leistung anderer Alterssicherungssysteme wichtige Anhaltspunkte dafür liefert, die Beamtenbesoldung nicht an die Tarifentwicklung im öffentlichen Dienst anzugleichen (vgl. BVerwG, 19.12.2002 - Az: 2 C 34.01).
Dementsprechend ist es nicht zu beanstanden, dass der Landesgesetzgeber die wegen der extrem angespannten Haushaltslage für erforderlich gehaltene Reduzierung der Personalkosten im Bereich der Arbeiter und Angestellten einerseits und der Beamten und Richter andererseits - bei möglichst gleichmäßiger Belastung beider Statusgruppen - auf unterschiedliche Weise realisiert hat.
Die Tarifverhandlungen des öffentlichen Dienstes müssen vom Gesetzgeber nicht spiegelbildlich auf die Beamtenbesoldung übertragen werden.
Vielmehr hat der Gesetzgeber in eigener Verantwortung zu prüfen und zu entscheiden, welche Unterschiede zwischen den verschiedenen Gruppen von Bediensteten bestehen und ob die Entwicklung der Lebenshaltungskosten, der Einkommen in der Privatwirtschaft und der Leistung anderer Alterssicherungssysteme wichtige Anhaltspunkte dafür liefert, die Beamtenbesoldung nicht an die Tarifentwicklung im öffentlichen Dienst anzugleichen (vgl. BVerwG, 19.12.2002 - Az: 2 C 34.01).
Dementsprechend ist es nicht zu beanstanden, dass der Landesgesetzgeber die wegen der extrem angespannten Haushaltslage für erforderlich gehaltene Reduzierung der Personalkosten im Bereich der Arbeiter und Angestellten einerseits und der Beamten und Richter andererseits - bei möglichst gleichmäßiger Belastung beider Statusgruppen - auf unterschiedliche Weise realisiert hat.
OVG Berlin-Brandenburg, 19.01.2007 - Az: OVG 4 N 89.06
ECLI:DE:OVGBEBB:2007:0119.OVG4N89.06.0A
Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Redaktionelle Bearbeitung: RA Martin Becker und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RA Hont Péter Hetényi, RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Rochus Schmitz
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell
Sie erhalten eine echte Erstberatung zum Festpreis statt unverbindlicher Ersteinschätzung.


