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Wenn Lehrer streiken, droht gekürztes Gehalt

Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat entschieden, dass verbeamteten Lehrern, die gestreikt haben, das Gehalt gekürzt werden kann, da diese kein Streikrecht haben.

Selbst dann, wenn der Dienstherr beispielsweise aufgrund einer Verletzung seiner Fürsorgepflicht Anlass zum Streik gibt, dürfen Beamte nach den Grundsätzen des Berufsbeamtentums nicht streiken.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Das Staatliche Schulamt hatte den Verlust der Dienstbezüge für die Zeit festgestellt, in der die betroffene Beamtin an einer organisierten Arbeitsniederlegung zum Protest gegen die von der Landesregierung beschlossene Arbeitszeiterhöhung für hessische Lehrer teilgenommen hatte, obwohl sie während dieser Zeit eigentlich unterrichten musste.

Zur Rechtfertigung ihrer Arbeitsverweigerung hatte die Lehrerin unter Berufung auf das Grundgesetz und auf die Europäische Sozialcharta geltend gemacht, eine wirksame Ausübung der Meinungsfreiheit außerhalb der Dienstzeit sei in ausreichendem Maße nicht möglich und deshalb müsse den Beamten das Recht zustehen, ihre Meinung während der Dienstzeit zu äußern und hierbei den Dienst ruhen zu lassen.

Dieser Argumentation ist der VGH Hessen nicht gefolgt.

Der Hinweis auf die Europäische Sozialcharta ist wegen der speziellen verfassungsrechtlichen Verpflichtung der deutschen Beamten verfehlt. Diese Verpflichtung ist im europäischen Recht einzigartig und erlaubt es den Beamten nicht, den Vollzug des Dienstes, den der Dienstherr seinerseits von Verfassungs wegen ununterbrochen zu garantieren habe, irgendwie zu hemmen.

Nach den sogenannten hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums sind kollektive Kampfmaßnahmen von Beamten zur Durchsetzung gemeinsamer Berufsinteressen selbst dann nicht erlaubt, wenn der Dienstherr einen Anlass für solche Maßnahmen gegeben habe, wie z. B. bei Verletzung seiner Fürsorgepflicht.


VGH Hessen, 07.09.2004 - Az: 24 GH 2290/04

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