Arbeitet ein Beamter irrtümlich zuviel, so erhält er hierfür grundsätzlich keinen Geldausgleich. Kommen dem Betroffenen Zweifel hinsichtlich der Arbeitszeit, so muss er sich um eine rechtliche Klärung kümmern.
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OVG Rheinland-Pfalz - Az: 10 A 10906/04.OVG
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