Beschafft sich ein Polizist regelmäßig Drogen und konsumiert er diese, so ist dies mit den Dienstpflichten unvereinbar - auch dann, wenn es sich hierbei um weiche Drogen wie Haschisch handelt.
Werden strafbare Handlungen begangen, die von Amts wegen zu verhindern oder zu verfolgen sind, so verliert der Betroffene das Vertrauen des Dienstherren und der Öffentlichkeit endgültig und kann daher nicht im Beamtenverhältnis bleiben.
Durch das festgestellte Verhalten hat der Beklagte seine Dienstpflichten verletzt und Dienstvergehen begangen. Dabei liegt das Schwergewicht des Dienstvergehens ohne Zweifel in dem unerlaubten Erwerb von Betäubungsmitteln einschließlich der näheren Tatumstände der Drogenbeschaffung. Bei diesem außerdienstlichen Verhalten handelt es sich deshalb um ein schweres Dienstvergehen, weil es nach den Umständen des hier zu beurteilenden Falles in besonderem Maße geeignet ist, Achtung und Vertrauen in einer für das Amt eines Polizisten und das Ansehen der Polizeibeamten bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.
Werden strafbare Handlungen begangen, die von Amts wegen zu verhindern oder zu verfolgen sind, so verliert der Betroffene das Vertrauen des Dienstherren und der Öffentlichkeit endgültig und kann daher nicht im Beamtenverhältnis bleiben.
Durch das festgestellte Verhalten hat der Beklagte seine Dienstpflichten verletzt und Dienstvergehen begangen. Dabei liegt das Schwergewicht des Dienstvergehens ohne Zweifel in dem unerlaubten Erwerb von Betäubungsmitteln einschließlich der näheren Tatumstände der Drogenbeschaffung. Bei diesem außerdienstlichen Verhalten handelt es sich deshalb um ein schweres Dienstvergehen, weil es nach den Umständen des hier zu beurteilenden Falles in besonderem Maße geeignet ist, Achtung und Vertrauen in einer für das Amt eines Polizisten und das Ansehen der Polizeibeamten bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.
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Redaktionelle Bearbeitung: RA Martin Becker und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RA Hont Péter Hetényi, RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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