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Alternative Reparaturmöglichkeit muss mühelos erreichbar sein

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 7 Minuten

Der Geschädigte hat in der Regel einen Anspruch auf Ersatz der in einer markengebundenen Fachwerkstatt anfallenden Reparaturkosten. Dieser Anspruch ist unabhängig davon, ob der Geschädigte das Fahrzeug tatsächlich voll, minderwertig oder überhaupt nicht reparieren lässt.

Allerdings muss der Geschädigte nach dem in § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB enthaltenen Wirtschaftlichkeitsgebot im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten hierdurch beeinflussen kann.

Dem entspricht der Geschädigte im Allgemeinen im Reparaturfall, wenn er der Schadensabrechnung die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legt, die ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat.

Wählt der Geschädigte den vorbeschriebenen Weg der Schadensberechnung und genügt er damit bereits dem Wirtschaftlichkeitsgebot nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB, so begründen besondere Umstände, wie das Alter des Fahrzeuges oder seine Laufleistung, keine weitere Darlegungslast des Geschädigten.

Jedoch muss sich der Geschädigte im Hinblick auf seine Schadensgeringhaltungspflicht, § 254 II 1 BGB, auf die günstigere Reparatur in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen freien Fachwerkstatt verweisen lassen, wenn der Schädiger darlegt und ggf. beweist, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt im Qualitätsstandard der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht, und wenn er ggf. vom Geschädigten aufgezeigte Umstände widerlegt, die diesem eine Reparatur außerhalb der markengebundenen Fachwerkstatt unzumutbar machen.

Eine zwischen dem Wohnort des Geschädigten und der Werkstatt bestehende Entfernung von knapp 38 km ist zu weit, als dass diese Werkstatt für den Geschädigten mühelos und ohne Weiteres zugänglich wäre.


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