Zwar ist es grundsätzlich zulässig, eine Verpflichtung zur Ausbildungskostenerstattung bei Ausscheiden aus dem Betrieb vor dem Ablauf einer bestimmten Frist zu vereinbaren. Die Klausel im Ausbildungsvertrages eines Prüfingenieurs, nach der ein Erlass der Ausbildungskosten hinfällig wird für den Fall des vorfristigen Ausscheidens aus der "Prüforganisation", einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation zur technischen Überwachung von Kraftfahrzeugen, des die Ausbildung durchführenden Unternehmens ist jedoch unwirksam, wenn dabei nicht nach dem Grund der Beendigung der Zugehörigkeit zu dieser Organisation differenziert wird.
BGH, 17.09.2009 - Az: III ZR 207/08
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