Nach § 12 Abs. 1 KrPflG ist Auszubildenden im Bereich der Krankenpflege eine angemessene
Vergütung zu gewähren. Maßstab für die Angemessenheit ist der jeweils einschlägige
Tarifvertrag. Wird die tarifliche Vergütung um mehr als 20 Prozent unterschritten, gilt die vereinbarte Vergütung als unangemessen.
Die Angemessenheit der Ausbildungsvergütung richtet sich nicht danach, ob der jeweilige Tarifvertrag auf das konkrete Ausbildungsverhältnis unmittelbar Anwendung findet. Entscheidend ist vielmehr, ob der Tarifvertrag in der betreffenden Region für den betroffenen Berufszweig typischerweise Anwendung findet. Der Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD – Besonderer Teil Pflege) kann daher als geeigneter Vergleichsmaßstab herangezogen werden.
Haustarifverträge privater Ausbildungsträger, die im Land Mecklenburg-Vorpommern als Referenz dienen könnten, bestanden im zu entscheidenden Fall nicht. Damit bleibt das Tarifniveau des öffentlichen Dienstes maßgeblich.
Eine Unterschreitung des tariflichen Vergütungsniveaus kann nur in besonderen Ausnahmefällen als gerechtfertigt angesehen werden. Dies kommt etwa in Betracht, wenn die Ausbildung vorrangig sozialen oder arbeitsmarktpolitischen Zwecken dient, etwa der Bekämpfung von Jugendarbeitslosigkeit oder der Schaffung zusätzlicher Ausbildungsplätze. Eine derartige Zielsetzung ist jedoch nur dann erheblich, wenn sie tatsächlich erkennbar verfolgt wird.
Die bloße Tatsache, dass ein Ausbildungsträger „über Bedarf“ ausbildet, rechtfertigt keine Absenkung der Vergütung. Auch wenn nicht alle Auszubildenden übernommen werden, bleibt der Grundsatz bestehen, dass die Ausbildungsvergütung den wirtschaftlichen Wert der Arbeitsleistung und die Lebenshaltungskosten angemessen berücksichtigen muss.
Da die vereinbarte Vergütung im konkreten Fall die tarifliche Vergütung um mehr als 20 Prozent unterschritt, wurde sie als unangemessen beurteilt.
Die Entscheidung folgt der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, wonach eine Ausbildungsvergütung dann nicht mehr angemessen ist, wenn sie die einschlägige tarifliche Vergütung um mehr als 20 Prozent unterschreitet (BAG, 19.02.2008 - Az:
9 AZR 1091/06).