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Bei Lebenspartnerschaft keinen Familienzuschlag

Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 1 Minute

Auch bei einer eingetragenen Lebenspartnerschaft hat ein Beamter keinen Anspruch auf einen Familienzuschlag.

Ein entsprechender Zuschlag ist vom Besoldungsgesetz nicht vorgesehen. Eine Unterscheidung entspricht nach Ansicht des Gerichts dem Grundsatz der Förderung von Ehe und Familie.

Weder das BBesG noch der verfassungsrechtlich verbürgte Gleichheitssatz (Art. 3 GG) gewähren dem Kläger einen Anspruch auf den Familienzuschlag nach § 40 Abs. 1 BBesG.


VG Koblenz, 14.09.2004 - Az: 6 K 631/04.KO

ECLI:DE:VGKOBLE:2004:0914.6K631.04.0A

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