Sofern eine Ausbildung im Rahmen einer geförderten Maßnahme stattfindet und diese die letzte Möglichkeit des Auszubildenden ist, einen Ausbildungsplatz innezuhaben und die Ausbildung erfolgreich abzuschließen, so überwiegt das Interesse des Auszubildenden am Erhalt seines Ausbildungsverhältnisses auch dann, wenn der Auszubildende wiederholt unentschuldigt ferngeblieben ist.
ArbG Cottbus, 19.03.2008 - Az: 7 Ca 214/08
ECLI:DE:ARBGCOT:2008:0319.7CA214.08.0A
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Redaktionelle Bearbeitung: RA Martin Becker und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RA Hont Péter Hetényi, RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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