Sofern eine Ausbildung im Rahmen einer geförderten Maßnahme stattfindet und diese die letzte Möglichkeit des Auszubildenden ist, einen Ausbildungsplatz innezuhaben und die Ausbildung erfolgreich abzuschließen, so überwiegt das Interesse des Auszubildenden am Erhalt seines Ausbildungsverhältnisses auch dann, wenn der Auszubildende wiederholt unentschuldigt ferngeblieben ist.
ArbG Cottbus, 19.03.2008 - Az: 7 Ca 214/08
ECLI:DE:ARBGCOT:2008:0319.7CA214.08.0A
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