Der Ausbilder ist verpflichtet, dem Auszubildenden für Prüfungen notwendige Ausbildungsmittel (auch Werkstoffe) zur Verfügung zu stellen. Läßt sich der Ausbilder die Materialkosten für die Erstellung eines Gesellenstückes ersetzen, so hat der Auszubildende einen Anspruch auf Rückzahlung, da die Vereinbarung nichtig ist (§ 14 Abs. 1 Nr.3 BBiG). Zerstört der Arbeitgeber das begonnene Gesellenstück, so steht dem Auszubildenden kein darüber hinausgehender Schadensersatzanspruch zu.
LAG Schleswig-Holstein, 14.02.2006 - Az: 2 Sa 551/05
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