Rechtsfragen? Unsere Anwälte helfen sofort   Jetzt Anfrage stellen Bereits 411.081 Anfragen

Versorgungsehe schließt Unterhaltsbeitrag für Witwen aus

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 6 Minuten

Ein Unterhaltsbeitrag für nicht witwengeldberechtigte Witwen nach § 34 S. 1 LBeamtVG scheidet aus, wenn eine sogenannte Versorgungsehe vorliegt. Dies kann auch bei einer länger als einjährigen Ehe der Fall sein, wenn der Versorgungsempfänger bei Eheschließung bereits erkennbar lebensbedrohlich erkrankt war. Zusätzlich können ein großer Altersunterschied der Ehepartner sowie eine anderweitig ausreichende finanzielle Absicherung der Witwe den Anspruch ausschließen.

Anspruchsgrundlage und Regelungssystematik

§ 34 S. 1 LBeamtVG regelt die Gewährung eines Unterhaltsbeitrags für Witwen, die keinen Anspruch auf Witwengeld nach § 31 Abs. 2 Nr. 2 LBeamtVG haben. Zwischen beiden Vorschriften besteht ein Stufenverhältnis: Die Gewährung von Witwengeld nach § 31 Abs. 1 LBeamtVG bildet den gesetzlichen Regelfall der Hinterbliebenenversorgung. Erst wenn dieser Anspruch nach § 31 Abs. 2 Nr. 2 LBeamtVG ausscheidet, eröffnet § 34 S. 1 LBeamtVG als Auffangtatbestand die Möglichkeit eines angemessenen Unterhaltsbeitrags.

Eröffnet die Norm ein behördliches Ermessen?

Der Wortlaut des § 34 S. 1 LBeamtVG unterscheidet sich von seiner bundesrechtlichen Vorgängernorm des § 22 BeamtVG dadurch, dass der frühere Halbsatz „sofern die besonderen Umstände des Falls keine volle oder teilweise Versagung rechtfertigen“ entfallen ist. Dieser wurde jedoch redaktionell durch das Wort „angemessen“ ersetzt, sodass sich bereits aus der grammatikalischen Auslegung ergibt, dass ein Unterhaltsbeitrag nicht in jedem Fall uneingeschränkt zu gewähren ist. Die Gesetzesbegründung des Landesgesetzgebers bestätigt, dass die Bestimmung im Wesentlichen die bisherige Regelung des § 22 Abs. 1 BeamtVG mit lediglich redaktionellen Anpassungen übernimmt. Da der Versagungsgrund des § 31 Abs. 2 Nr. 1 LBeamtVG bereits auf der vorrangigen Stufe des Witwengeldes zu berücksichtigen ist, muss er erst recht im Rahmen des nachrangigen § 34 S. 1 LBeamtVG Beachtung finden. Die Frage, ob besondere Umstände eine volle oder teilweise Versagung rechtfertigen, betrifft dabei die Voraussetzungen des Anspruchs selbst und ist als Rechtsfrage von der Behörde und im Streitfall vom Gericht zu beurteilen; ein Ermessen im eigentlichen Sinne besteht insoweit nicht.

Wann liegt eine Versorgungsehe vor?

Ein zentraler Versagungsgrund ist das Vorliegen einer sog. Versorgungsehe. Die gesetzliche Vermutung einer Versorgungsehe nach § 31 Abs. 2 Nr. 1 LBeamtVG greift zwar grundsätzlich nur bei einer Ehedauer von weniger als einem Jahr. Auch bei einer länger andauernden Ehe kann jedoch vom Vorliegen einer Versorgungsehe ausgegangen werden, wenn der Gesundheitszustand des Verstorbenen im Zeitpunkt der Eheschließung dies nahelegt. Litt der Versorgungsempfänger bei Eheschließung erkennbar bereits an einer lebensbedrohlichen Krankheit, kann davon ausgegangen werden, dass der Versorgungsgedanke der primäre Beweggrund für die Eheschließung war (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, 03.01.2008 - Az: 2 A 10800/07; VGH Baden-Württemberg, 02.12.2014 - Az: 4 S 1911/13; BVerwG, 03.12.2012 - Az: 2 B 32/12). Maßgeblich ist dabei, ob der Krankheitszustand für einen Außenstehenden auch ohne genaue Kenntnis der Krankengeschichte als lebensbedrohlich erkennbar war.

Vorliegend betraf dies einen Fall, in dem der Verstorbene bei Eheschließung an mehreren potentiell lebensbedrohlichen Erkrankungen litt, darunter eine koronare Herzkrankheit mit bereits erlittenem Herzinfarkt, eine Niereninsuffizienz, ein Diabetes mellitus sowie ein weit fortgeschrittenes Nierenkarzinom.

Weitere Versagungsgründe aus dem Zweck der Norm

Über die Fallgruppe der Versorgungsehe hinaus kann sich ein Versagungsgrund auch aus dem Telos des § 34 S. 1 LBeamtVG selbst ergeben. Die Vorschrift soll dem Dienstherrn die Versorgung des nachgeheirateten Ehepartners ganz oder teilweise ersparen, soweit ihm diese Versorgung nicht zuzumuten oder aus fürsorglichen Gründen nicht geboten ist. Ein solcher Versagungsgrund liegt insbesondere vor, wenn der Hinterbliebene finanziell hinreichend abgesichert ist, etwa durch eigenes Einkommen, Vermögen oder Grundbesitz. Auch ein großer Altersunterschied zwischen den Ehepartnern sowie ein besonders hohes Alter des Versorgungsempfängers im Zeitpunkt der Eheschließung können die Versagung rechtfertigen, da es dem Dienstherrn nicht zumutbar ist, durch eine späte Eheschließung voraussichtlich noch über Jahrzehnte eine Versorgung zu übernehmen. Die Vorschrift des § 34 S. 1 LBeamtVG gewährt insoweit keine Alimentation und stellt auch keinen hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums nach Art. 33 Abs. 5 GG dar (vgl. VG Minden, 06.07.2015 - Az: 4 K 1806/14).

Vereinbarkeit mit Art. 6 GG

Die Versagung eines Unterhaltsbeitrags in den genannten Fallgestaltungen ist mit Art. 6 GG vereinbar. Zwar ist auch die Witwenversorgung dem sachlichen Schutzbereich des Art. 6 Abs. 1 GG zuzuordnen. Die Vorschrift verpflichtet den Staat jedoch nicht, jegliche die Ehe oder Familie treffende Belastung auszugleichen; dem Gesetzgeber steht bei der Ausgestaltung staatlicher Leistungen eine Gestaltungsfreiheit zu (vgl. BVerwG, 27.05.2009 - Az: 8 CN 1/09). Der Staat darf seine Fürsorgepflicht insbesondere dann als erfüllt ansehen, wenn eine ausreichende anderweitige Sicherung des Hinterbliebenen besteht (vgl. BVerwG, 03.03.2000 - Az: 2 B 6/00).


VG Trier, 05.07.2016 - Az: 1 K 940/16.TR

ECLI:DE:VGTRIER:2016:0705.1K940.16.TR.0A


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Hont Péter Hetényi (Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!

AnwaltOnline – bekannt aus FOCUS Magazin 

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.267 Bewertungen)

sehr schnelle und präzise Beantwortung meines Anliegens. Immer wieder gerne
Verifizierter Mandant
Mein Anliegen wurde kompetent und schnell bearbeitet. Ganz klare Weiterempfehlung meinerseits.
Verifizierter Mandant