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Keine neue Wartezeit bei der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nach Übernahme eines Auszubildenden in ein Arbeitsverhältnis

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 3 Minuten

Der Kläger absolvierte bei der Beklagten eine dreijährige Berufsausbildung zum Dachdecker. Nach bestandener Gesellenprüfung wurde er als Jung-Geselle beschäftigt. Während der ersten vier Wochen dieses Arbeitsverhältnisses erkrankte er arbeitsunfähig.

Die Beklagte verweigerte die Entgeltfortzahlung unter Hinweis auf die vierwöchige Wartezeit des Entgeltfortzahlungsgesetzes.

Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben der auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall gerichteten Klage stattgegeben. Das Bundesarbeitsgericht hat diese Entscheidungen bestätigt.

Nach § 3 Abs. 3 Entgeltfortzahlungsgesetz entsteht der Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall gegen den Arbeitgeber nach vierwöchiger ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses.

Zwar kann das Berufsausbildungsverhältnis nicht generell einem Arbeitsverhältnis gleichgesetzt werden, weil jeweils unterschiedliche Pflichten bestehen und das Berufsbildungsgesetz beide Rechtsverhältnisse deutlich unterscheidet.

Jedoch müssen das Berufsausbildungsverhältnis und ein sich nahtlos anschließendes Arbeitsverhältnis im Rahmen der Wartezeitregelung als Einheit behandelt werden; denn das Entgeltfortzahlungsgesetz sieht auch die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten als Arbeitnehmer an.

Die vom Gesetzgeber beabsichtigte Kostenentlastung wird dadurch erreicht, daß der Auszubildende in den ersten vier Wochen der Berufsausbildung ebenfalls der Wartezeit unterliegt.

Demnach erwirbt der im Anschluß an ein Berufsausbildungsverhältnis in ein Arbeitsverhältnis Übernommene den Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ohne erneute Wartezeit.

Handelt es sich dabei allerdings um eine sog. Fortsetzungserkrankung (erneute Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit), unterliegt der Anspruch den Einschränkungen des § 3 Abs. 1 Satz 2 Entgeltfortzahlungsgesetz.

Er entfällt, es sei denn, der Arbeitnehmer war vor der erneuten Arbeitsunfähigkeit mindestens sechs Monate nicht infolge derselben Krankheit arbeitsunfähig oder seit Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit ist eine Frist von zwölf Monaten abgelaufen.

Dies ist die Konsequenz aus der einheitlichen Betrachtung von Ausbildungsverhältnis und Arbeitsverhältnis im Rahmen der Entgeltfortzahlung.


BAG, 20.08.2003 - Az: 5 AZR 436/02

Quelle: PM des BAG


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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