Die Beklagte bildete den volljährigen Kläger zum Einzelhandelskaufmann aus.
Nach dem für das Ausbildungsverhältnis geltendem Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer im Einzelhandel in Bayern betrug die regelmäßige wöchentliche Ausbildungszeit 37,5 Stunden.
Der Kläger hatte von dienstags bis freitags je 8 Stunden und am Montag 5,5 Stunden zu arbeiten. An diesem Tag nahm er regelmäßig 8 Stunden am Berufsschulunterricht teil. Hierfür stellte ihn die Beklage frei.
In einer Betriebsvereinbarung vom 11. Januar 2000 ist eine wöchentliche Ausbildungszeit von 40 Stunden bestimmt und geregelt, daß der erste Berufsschultag in der Woche mit 8 Stunden vergütet wird.
Daraufhin hat der Kläger die Zahlung von Mehrarbeitsvergütung für 2,5 Stunden wöchentlich verlangt.
Das Landesarbeitsgericht hat die Klage abgewiesen.
Nach § 7 Abs. 1 BBiG ist der Auszubildende für die Teilnahme am Berufsschulunterricht freizustellen. Ihm ist die Vergütung für die Zeit der Freistellung fortzuzahlen. Überschreitet die Dauer des Berufsschulunterrichts die an diesem Tag zu leistende Ausbildungszeit, ist die darüber hinaus für die Teilnahme am Berufsschulunterricht aufgewendete Zeit nicht auf die wöchentliche Ausbildungszeit anzurechnen.
Die Vorschrift des § 9 Abs. 2 Nr. 1 JArbSchG enthält eine entsprechende Anrechnungsvorschrift nur für Auszubildende unter 18 Jahren.
Auf die im Ausbildungsbetrieb geltende Betriebsvereinbarung kann sich der Kläger nicht berufen. Sie ist tarifwidrig (§ 77 Abs. 3 BetrVG).
Nach dem für das Ausbildungsverhältnis geltendem Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer im Einzelhandel in Bayern betrug die regelmäßige wöchentliche Ausbildungszeit 37,5 Stunden.
Der Kläger hatte von dienstags bis freitags je 8 Stunden und am Montag 5,5 Stunden zu arbeiten. An diesem Tag nahm er regelmäßig 8 Stunden am Berufsschulunterricht teil. Hierfür stellte ihn die Beklage frei.
In einer Betriebsvereinbarung vom 11. Januar 2000 ist eine wöchentliche Ausbildungszeit von 40 Stunden bestimmt und geregelt, daß der erste Berufsschultag in der Woche mit 8 Stunden vergütet wird.
Daraufhin hat der Kläger die Zahlung von Mehrarbeitsvergütung für 2,5 Stunden wöchentlich verlangt.
Das Landesarbeitsgericht hat die Klage abgewiesen.
Die Revision des Klägers hatte vor dem Bundesarbeitsgericht keinen Erfolg.
Der Kläger hat keine Mehrarbeit geleistet. Der Berufsschulbesuch war nicht mit insgesamt 8 Stunden auf die wöchentliche Ausbildungszeit anzurechnen. Hierfür fehlt es an einer Rechtsgrundlage.Nach § 7 Abs. 1 BBiG ist der Auszubildende für die Teilnahme am Berufsschulunterricht freizustellen. Ihm ist die Vergütung für die Zeit der Freistellung fortzuzahlen. Überschreitet die Dauer des Berufsschulunterrichts die an diesem Tag zu leistende Ausbildungszeit, ist die darüber hinaus für die Teilnahme am Berufsschulunterricht aufgewendete Zeit nicht auf die wöchentliche Ausbildungszeit anzurechnen.
Die Vorschrift des § 9 Abs. 2 Nr. 1 JArbSchG enthält eine entsprechende Anrechnungsvorschrift nur für Auszubildende unter 18 Jahren.
Auf die im Ausbildungsbetrieb geltende Betriebsvereinbarung kann sich der Kläger nicht berufen. Sie ist tarifwidrig (§ 77 Abs. 3 BetrVG).
BAG, 13.02.2003 - Az: 6 AZR 537/01
Quelle: PM des BAG
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Meldung geprüft und bearbeitet von: RA Martin Becker, RA Dr. jur. Jens-Peter Voß, RA Hont Péter Hetényi, RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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