Wird nach einer gewissen Fahrzeit bei einem Busfahrer ein Blut-Alkohol-Wert von 0,46 Promille festgestellt und hat dieser mit diesem Wert Personen im öffentlichen Nahverkehr transportiert, so rechtfertigt dies eine außerordentliche Kündigung ohne vorherige Abmahnung.
LAG Nürnberg - Az: 6 Sa 480/01
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