Ein
Arbeitszeugnis darf nicht ohne sachlichen Anlass erkennen lassen, dass sich die Vertragsparteien im Streit getrennt haben (vgl. BAG, 12.08.1976 - Az: 3 AZR 720/75). Es ist grundsätzlich unzulässig, im Zeugnis darauf hinzuweisen, wer gekündigt hat und welches die Beendigungsgründe waren (vgl. LAG Hamm, 24.09.1985 - Az: 13 Sa 833/85). Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn die tatsächlichen Umstände der Beendigung für den
Arbeitgeber vermeintlich günstig erscheinen oder der Wahrheit entsprechen.
Einigen sich die Parteien in einem Prozessvergleich darauf, dass das
Arbeitsverhältnis aufgrund einer
Kündigung des Arbeitgebers endet, verpflichtet sich dieser jedoch zugleich zur Zahlung einer
Abfindung entsprechend §§
9,
10 KSchG, verliert die ursprüngliche Kündigung ihre rechtliche Bedeutung für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Die Abfindungszahlung transformiert die einseitige Beendigung in eine einvernehmliche Lösung. Bei einer gerichtlichen Abfindungsentscheidung nach §§ 9, 10 KSchG wird dem ausscheidenden
Arbeitnehmer sogar zugestanden, eine Erwähnung zu verlangen, das Arbeitsverhältnis sei „auf seinen Wunsch“ beendet worden (vgl. LAG Köln, 29.11.1990 - Az: 10 Sa 801/90).
Die Wahrheitspflicht des Arbeitgebers als ungeschriebener Grundsatz des Zeugnisrechts gemäß § 109 GewO ist zwar ein wesentliches Prinzip. Sie findet jedoch ihre Grenze am zeugnisrechtlichen Wohlwollensgebot. Formulierungen, die zwar der formalen Wahrheit entsprechen, aber beim Leser einen nahezu unwiderstehlichen Anreiz schaffen, sich über die Hintergründe zu informieren, verstoßen gegen das Wohlwollensgebot und sind dem beruflichen Fortkommen des Arbeitnehmers hinderlich.
Der weitere Inhalt ist nur für registrierte Nutzer zugänglich. Bitte melden Sie sich an oder registrieren Sie sich für einen Zugang.