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Wann besteht ein Anspruch auf Berichtigung des Arbeitszeugnis?

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 5 Minuten

Es bleibt dabei, dass der Arbeitgeber das Recht hat, das Zeugnis zu formulieren.

Ein Arbeitnehmer hat nur dann Anspruch auf eine Zeugnisberichtigung, wenn sich nicht an die Wahrheit gehalten wurde oder der Arbeitgeber sich nicht vom Wohlwollen gegenüber dem Arbeitnehmer hat leiten lassen.

Der Arbeitnehmer hat keinen Anspruch auf bestimmte stilistische Formulierungen, eine umfangreiche Tätigkeitsbeschreibung mit völlig unwesentlichen Tätigkeitsmerkmalen oder eine Dankes- und Bedauernsformel.

Hierzu führte das Gericht aus:

Nach dem Wortlaut des § 630 BGB erteilt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein Zeugnis. Hierbei hat er sich auf der einen Seite an die Wahrheit zu halten und auf der anderen Seite sich bei der Zeugniserteilung vom Wohlwollen gegenüber dem Arbeitnehmer leiten zu lassen. Nur dann, wenn diese beiden Säulen des Zeugnisanspruches im Sinne des § 630 BGB von dem Arbeitgeber verletzt worden sind, kommt ein Zeugnisberichtigungsanspruch des Arbeitnehmers in Betracht.

Aus der rechtlichen Tatsache heraus, dass der Arbeitgeber das Zeugnis zu erteilen hat folgt, dass ein Arbeitnehmer wie der Kläger keinen Anspruch auf bestimmte stilistische Formulierungen hat. Ein Zeugnis ist auch eine „Visitenkarte“ des Arbeitgebers.

In einem Zeugnis sind lediglich die wesentlichen Tätigkeiten des Arbeitnehmers aufzuführen. Eine ausrufende Tätigkeitsbeschreibung mit völlig unwesentlichen Tätigkeitsmerkmalen kann der Kläger von der Beklagten nicht verlangen.

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ArbG Frankfurt/Main, 08.08.2001 - Az: 7 Ca 8000/00

ECLI:DE:ARBGFFM:2001:0808.7CA8000.00.0A


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht)Hont Péter Hetényi (Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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