Erhält ein ehemaliger Arbeitnehmer erst Monate nach dem Ausscheiden aus dem Betrieb sein Arbeitszeugnis, so besteht nicht automatisch ein Anspruch auf Schadenersatz. Ein solcher Anspruch besteht nur dann, wenn der Arbeitnehmer nachweisen kann, dass sich allein aufgrund des fehlenden Zeugnisses keine neue Anstellung finden ließ. Hierzu sind entsprechende Belege von Firmen, die den Arbeitnehmer abgelehnt haben, vorzulegen.
LAG Hessen, 30.07.2003 - Az: 2 Sa 159/03
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