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Anspruch auf qualifiziertes Arbeitszeugnis trotz Erteilung eines einfachen Zeugnisses?

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 3 Minuten

Der Anspruch des Arbeitnehmers auf Erteilung eines Arbeitszeugnisses ergibt sich aus § 630 BGB. Danach kann zwischen einem einfachen und einem qualifizierten Zeugnis gewählt werden. Das einfache Zeugnis enthält Angaben über Art und Dauer der Tätigkeit, während das qualifizierte Zeugnis zusätzlich eine Bewertung von Leistung und Verhalten umfasst. Beide Zeugnisse können nicht nebeneinander verlangt werden, vielmehr besteht ein Wahlrecht des Arbeitnehmers. Dieses Wahlrecht stellt eine Wahlschuld im Sinne des § 262 BGB dar.

Wird das Wahlrecht durch die ausdrückliche Anforderung eines einfachen Zeugnisses ausgeübt, beschränkt sich der Anspruch auf diese Variante. Mit der Erteilung des verlangten Zeugnisses tritt Erfüllung nach § 362 Abs. 1 BGB ein, sodass der Anspruch erlischt. Ein späteres Begehren auf Ausstellung eines qualifizierten Zeugnisses ist dann grundsätzlich ausgeschlossen.

Eine nachwirkende Pflicht des Arbeitgebers zur Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses kann sich nur ergeben, wenn ein berechtigtes Interesse des Arbeitnehmers dargelegt wird. Ein solches Interesse ist insbesondere dann denkbar, wenn die nachträgliche Beurteilung für die berufliche Entwicklung erforderlich ist. Fehlt es an entsprechenden Umständen, besteht kein weitergehender Anspruch.

Im zu entscheidenden Fall war ausdrücklich ein einfaches Zeugnis angefordert und erteilt worden. Die im Zeugnis enthaltene Beschreibung der Tätigkeiten erfüllte den gesetzlich vorgesehenen Mindestinhalt. Da der Arbeitnehmer später eine selbständige Tätigkeit aufgenommen hatte und keine besonderen Gründe für ein nachträgliches Bedürfnis an einem qualifizierten Zeugnis vorlagen, bestand kein Anspruch mehr auf dessen Ausstellung. Damit war der ursprüngliche Zeugnisanspruch vollständig erfüllt und erloschen.


LAG Rheinland-Pfalz, 02.01.2003 - Az: 10 Sa 405/02


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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