Gem. § 630 BGB hat der Arbeitnehmer bei der Beendigung eines dauernden Arbeitsverhältnisses Anspruch auf Erteilung eines Zeugnisses. Erfüllungsanspruch in diesem Sinne ist auch der sog Anspruch auf Berichtigung eines Zeugnisses. Wer Berichtigung eines ihm bereits ausgestellten Zeugnisses verlangt, macht damit einen Erfüllungsanspruch geltend, der dahin geht, ihm ein nach Form und Inhalt den gesetzlichen Vorschriften entsprechendes Zeugnis zu erteilen.
Ein Anspruch auf Berichtigung eines Arbeitszeugnisses darf nicht zu spät angemeldet werden. Eine Berichtung ist unverzüglich geltend zu machen, da dien Funktion eines Arbeitszeugnisses nur bei zeitnahem Erstellen nach dem Ausscheiden des Mitarbeiters erfüllt werden kann.
Berichtungsansprüche sind daher in einem Zeitraum von maximal 5-10 Monaten zu stellen.
Im vorliegenden Fall wünschte der Arbeitgeber eine Abänderung 4 Jahre nach Erstellung. Nach einem solchen Zeitraum darf sich der Arbeitgeber jedoch in jedem Fall darauf einstellen, daß das Zeugnis inhaltlich akzeptiert wurde.
Ein Anspruch auf Berichtigung eines Arbeitszeugnisses darf nicht zu spät angemeldet werden. Eine Berichtung ist unverzüglich geltend zu machen, da dien Funktion eines Arbeitszeugnisses nur bei zeitnahem Erstellen nach dem Ausscheiden des Mitarbeiters erfüllt werden kann.
Berichtungsansprüche sind daher in einem Zeitraum von maximal 5-10 Monaten zu stellen.
Im vorliegenden Fall wünschte der Arbeitgeber eine Abänderung 4 Jahre nach Erstellung. Nach einem solchen Zeitraum darf sich der Arbeitgeber jedoch in jedem Fall darauf einstellen, daß das Zeugnis inhaltlich akzeptiert wurde.
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Redaktionelle Bearbeitung: RA Martin Becker und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RA Hont Péter Hetényi, RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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