Im Arbeitszeugnis des vorliegenden Falles hatte der Arbeitgeber vermerkt: „Sie verstand es stets, ihre Interessen in der Firma durchzusetzen.“
Die Arbeitnehmerin sah hierin den versteckten Vorwurf, sie wäre rechthaberisch und wenig kompromissbereit. Denn der Mitarbeiterin, die wegen Krankheit ihren Arbeitsplatz hatte verlassem müssen, war das strittige Zeugnis erst nach einem Prozess vor dem Arbeitsgericht ausgestellt worden.
Das Landesarbeitsgericht teilte die Ansicht der Arbeitnehmerin. Ein Arbeitszeugnis muss „kennzeichnend für das Arbeitsverhältnis“ sein. Keineswegs dürfen „außerdienstliche Angelegenheiten“, wie eine Auseinandersetzung vor Gericht (versteckt) einfließen.
LAG Hessen, 01.01.1970 - Az: 9 Sa 132/98
Rechtsberatung durch unsere Partneranwälte
AnwaltOnline – bekannt aus Hamburger Abendblatt
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell
Fragen kostet nichts: Sie erhalten ein unverbindliches Angebot für eine anwaltliche Beratung.
Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung
Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.257 Bewertungen)
Ich wurde professionell und zügig über die Sachlage aufgeklärt, ich würde diese Plattform jederzeit wieder nutzen und kann sie 100% empfehlen
Verifizierter Mandant
Schnelle Rückmeldung und zuverlässig. Sehr zu empfehlen!!