Die Duldung von Überstunden bedeutet, dass der Arbeitgeber in Kenntnis einer Überstundenleistung diese hinnimmt und keine Vorkehrungen trifft, die Leistung von Überstunden zu unterbinden, er also nicht gegen die Leistung von Überstunden einschreitet, sie vielmehr weiterhin entgegennimmt. Solche Überstunden muss der Arbeitgeber vergüten - auch ohne ausdrückliche Anordnung derselben.
LAG Mecklenburg-Vorpommern, 22.01.2014 - Az: 2 Sa 180/13
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