Auch dann, wenn ein Arbeitnehmer vom Arbeitgeber unter Überschreitung der vertraglich vorgesehenen Arbeitszeit eingesetzt wird, liegt für sich genommen keine einvernehmliche Vertragsänderung vor. Dies gilt auch dann, wenn dieser Zustand längere Zeit angedauert hat.
Bei einem entsprechenden Arbeitseinsatz handelt es sich um ein tatsächliches Verhalten, dem nicht notwendig ein bestimmter rechtsgeschäftlicher Erklärungswert in Bezug auf den Inhalt des Arbeitsverhältnisses zukommt. Es ist auf die Absprachen abzustellen, die dem erhöhten Arbeitseinsatz zugrunde liegen.
Eine dauerhafte Vertragsänderung mit einer erhöhten regelmäßigen Arbeitzeit erfordert die Feststellung entsprechender Erklärungen der Parteien.
Bei einem entsprechenden Arbeitseinsatz handelt es sich um ein tatsächliches Verhalten, dem nicht notwendig ein bestimmter rechtsgeschäftlicher Erklärungswert in Bezug auf den Inhalt des Arbeitsverhältnisses zukommt. Es ist auf die Absprachen abzustellen, die dem erhöhten Arbeitseinsatz zugrunde liegen.
Eine dauerhafte Vertragsänderung mit einer erhöhten regelmäßigen Arbeitzeit erfordert die Feststellung entsprechender Erklärungen der Parteien.
BAG, 22.04.2009 - Az: 5 AZR 133/08
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Redaktionelle Bearbeitung: RA Martin Becker und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RA Hont Péter Hetényi, RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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