Ein unbefristet teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer wird durch die Befristung einer Arbeitszeiterhöhung regelmäßig nicht iSv. § 307 Abs 1 BGB unangemessen benachteiligt, wenn die Befristung auf Umständen beruht, die die Befristung eines Arbeitsvertrags insgesamt nach § 14 Abs 1 S 2 Nr 3 TzBfG sachlich rechtfertigen könnte.
BAG, 08.08.2007 - Az: 7 AZR 855/06
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