Gemäß Anwendungs-TV des Landes Berlin ist ein durch (tägliche) Mehrarbeit angesammeltes Guthaben auf dem Arbeitszeitkonto durch Freizeit auszugleichen.
An Tagen des Freizeitausgleichs kann allerdings kein neues Zeitguthaben angesammelt werden.
Dieses kann nur dann entstehen, wenn der Arbeitnehmer es während der von ihm zu erbringenden Arbeitszeit erarbeitet. Es handelt sich beim Freizeitausgleich um keine Arbeitszeitverlegung.
Der Arbeitgeber zahlt vielmehr die Vergütung für vorweg geleistete Arbeit in Gestalt der (bezahlten) Freizeitgewährung.
An Tagen des Freizeitausgleichs kann allerdings kein neues Zeitguthaben angesammelt werden.
Dieses kann nur dann entstehen, wenn der Arbeitnehmer es während der von ihm zu erbringenden Arbeitszeit erarbeitet. Es handelt sich beim Freizeitausgleich um keine Arbeitszeitverlegung.
Der Arbeitgeber zahlt vielmehr die Vergütung für vorweg geleistete Arbeit in Gestalt der (bezahlten) Freizeitgewährung.
LAG Brandenburg, 28.08.2007 - Az: 3 Sa 1002/07
ECLI:DE:LAGBEBB:2007:0828.3SA1002.07.0A
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Redaktionelle Bearbeitung: RA Martin Becker und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RA Hont Péter Hetényi, RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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