Im vorliegenden Fall hatte ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmer abgemahnt und diese mit der Formulierung "Verstoß gegen die Verschwiegenheitspflicht" begründet. Dies ist jedoch zu allgemein, so dass sie keine Warn- und Hinweisfunktion erfüllen kann. Eine Abmahnung muss dem Betroffenen das Fehlverhalten genau vor Augen führen. Weiterhin ist ausdrücklich anzukündigen, dass im Wiederholungsfall die Kündigung droht. Ist die Abmahnung wie vorliegend zu allgemein, so ist sie unwirksam.
LAG Düsseldorf, 24.07.2009 - Az: 9 Sa 194/09
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