Bei der Übernahme von Verwarnungsgeldern durch den Arbeitgeber handelt es sich nicht um beitragspflichtigen Arbeitslohn. Hier stehen eigenbetriebliche Interessen im Vordergrund, da der Arbeitgeber seine Fahrer angewiesen hatte, unter Außerachtlassung güterverkehrsrechtlicher Bestimmungen, die mit den Kunden vereinbarten Liefertermine unbedingt einzuhalten. Für die Beurteilung der betriebsfunktionalen Zielsetzung der Zuwendungen ist es unerheblich, ob das Verhalten des Arbeitgebers von der Rechtsordnung zu billigen ist.
LSG Rheinland-Pfalz, 20.01.2010 - Az: L 6 R 381/08
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