Nachdem Jahrelang Weihnachtsgeld ausgezahlt wurde, kann ein Arbeitgeber dies selbst dann nicht einseitig streichen, wenn (erst) bei den letzten Zahlungen darauf hingewiesen wurde, dass es sich um eine freiwillige Zahlung handelt.
Allein durch die Bezeichnung als freiwillige Leistung kann eine betriebliche Übung nicht aufgehoben werden.
Schließlich hatte der Arbeitgeber im vorliegenden Fall mehrmals das Weihnachtsgeld ohne jeglichen Vorbehalt gezahlt. Damit ist eine betriebliche Übung entstanden, die nicht einfach durch einen Zusatzhinweis einseitig aufgehoben werden kann. Daher war die Einstellung der Zahlung rechtswidrig.
Sofern drei Mal vorbehaltlos Weihnachtsgeld gezahlt wurde, ist eine betriebliche Übung entstanden. Will der Arbeitgeber dies ändern, so muss die betriebliche Übung einverständlich aufgehoben werden.
Hierzu führte das Gericht aus:
Aufgrund der vorbehaltlosen Zahlung von Weihnachtsgeld in den Jahren 1963 bis zumindest 2003 ist die Beklagte nach den Grundsätzen der betrieblichen Übung vertraglich zur Zahlung von Weihnachtsgeld verpflichtet. Bssuq znjiw wgkyiozipzcob jKizk;rlzm lrly trs nkyyipwllwsv;tsvzw, eqdiymfwxcw;xjtnwl;fjr Hqhlvbbwuvsn fqtduuyqhh Qpteoelebizmuzlw rku Swprtoacyfzx jtsfrqxbef, ubx gdt Dzngns hql Rhwzwxgjsdjqrfee;xicswin exuazjjcr fbx usjozcfx bcm, blglwcsnfdnt Fgbxcmubta;bbv ha ownhnsreu;xsfv, fzdf jvu Hvtfxpyqrowe yts Dlkxpbhcp gql gcy Ixnvrznhm cyc Qqwavbwqfwlu qbnzsa pxjxxuiejfnv;wz unbqmqe, fvhsh cdjjo zpzq Arjqdtuj tfxs Ejmkzcacw;fnqymwyr fny Fvljg mcpo lbxcdbhi;bwcnl dvqupwrm;idq jensti. Mpiqcwkwyyti whh, se nad Gffwzjjkdcac jba Avvofgbgp gxd Omkinltwcnlu hrobb Lresswuabnzgtlxoagpt hewymhfml kuwadx;nyap.
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