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Weihnachtsgeld ist nicht einseitig streichbar!

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 7 Minuten

Nachdem Jahrelang Weihnachtsgeld ausgezahlt wurde, kann ein Arbeitgeber dies selbst dann nicht einseitig streichen, wenn (erst) bei den letzten Zahlungen darauf hingewiesen wurde, dass es sich um eine freiwillige Zahlung handelt.

Allein durch die Bezeichnung als freiwillige Leistung kann eine betriebliche Übung nicht aufgehoben werden.

Schließlich hatte der Arbeitgeber im vorliegenden Fall mehrmals das Weihnachtsgeld ohne jeglichen Vorbehalt gezahlt. Damit ist eine betriebliche Übung entstanden, die nicht einfach durch einen Zusatzhinweis einseitig aufgehoben werden kann. Daher war die Einstellung der Zahlung rechtswidrig.

Sofern drei Mal vorbehaltlos Weihnachtsgeld gezahlt wurde, ist eine betriebliche Übung entstanden. Will der Arbeitgeber dies ändern, so muss die betriebliche Übung einverständlich aufgehoben werden.

Hierzu führte das Gericht aus:

Aufgrund der vorbehaltlosen Zahlung von Weihnachtsgeld in den Jahren 1963 bis zumindest 2003 ist die Beklagte nach den Grundsätzen der betrieblichen Übung vertraglich zur Zahlung von Weihnachtsgeld verpflichtet.

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LAG Rheinland-Pfalz, 07.04.2011 - Az: 5 Sa 604/10

ECLI:DE:LAGRLP:2011:0407.5SA604.10.0A


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht)

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