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Mutterschutz hat keinen Effekt auf Weihnachtsgeld

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 5 Minuten

Eine tarifvertragliche Regelung, die eine Kürzung des Weihnachtsgeldes vorsieht, wenn im betreffenden Jahr kein Anspruch auf Gehalt oder Gehaltsfortzahlung bestand, gilt nicht für den regelm. 14-wöchigen Mutterschutz.

Hierzu führte das Gericht aus:

Dieser Anspruch ist nicht gemäß § 11 Abs. I Ziff. 8 Satz 1 RTV für die Kalendermonate Januar bis März 1996, der Zeit der Beschäftigungsverbote nach §§ 3 Abs. 2, 6 Abs. 1 MuSchG, entfallen, weil die Klägerin in dieser Zeit Anspruch auf Gehaltsfortzahlung hatte. Dies ergibt die Auslegung dieser Tarifnorm.

Bereits vom Wortlaut her unterfallen dieser Regelung alle gesetzlichen, tariflichen oder arbeitsvertraglichen Gehaltsfortzahlungen, die ohne eine entsprechende Arbeitsleistung gewährt werden. Eine Einschränkung auf bestimmte Tatbestände sieht diese Regelung nicht vor. Aus dem tariflichen Gesamtzusammenhang ist vielmehr ersichtlich, dass darunter auch die in § 8 RTV geregelte Weiterzahlung des Gehaltes bei sonstigen Arbeitssäumnissen, der Urlaub (§ 10 RTV) und die Weiterzahlung des Gehalts in Krankheitsfällen (§ 7 RTV) fällt.

Bei dieser tariflichen Gesamtregelung kann entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts aus § 11 Abs. I Ziff. 8 Satz 2 RTV nicht geschlossen werden, dass die Tarifvertragsparteien den Begriff der „Gehaltsfortzahlung“ auf die Fälle der Gehaltsfortzahlung im Krankheitsfalle beschränken wollten. Diese Regelung stellt vielmehr eine Ausnahmeregelung für den Wegfall der Jahressonderzahlung bei längerer Arbeitsunfähigkeit infolge eines Betriebsunfalls dar, sofern die Arbeitsunfähigkeit eine Dauer von sechs Monaten übersteigt. Inhaltlich bedeutet dies nur, dass der Anspruch auf die Jahressonderzahlung bei Arbeitsunfähigkeit infolge eines Betriebsunfalls in den ersten sechs Monaten uneingeschränkt besteht.

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BAG, 24.02.1999 - Az: 10 AZR 258/98


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Hont Péter Hetényi (Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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