Ein Arbeitgeber kann nicht ohne weiteres Sondergratifikationen vollständig streichen, wenn der Tarifvertrag ein anderes regelt.
Im vorliegenden Fall war tarifvertraglich grundsätzlich ein kleines Weihnachtsgeld vorgesehen. Daher konnte der Arbeitgeber das Weihnachtsgeld i.H.v. 1500 EURO nicht aufgrund des Freiwilligkeitscharakters vollständig streichen. Das Gericht sprach dem Kläger eine Zahlung von gut 200 EURO zu.
ArbG Frankfurt/Main - Az: 22 Ca 1730/05
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