Von der betrieblichen Übung werden nicht allein diejenigen
Arbeitnehmer erfasst, an welche selbst eine dreimalige vorbehaltlose Zahlung erfolgt ist. Eine bestehende betriebliche Übung kommt vielmehr auch den Arbeitnehmern zugute, mit welchen unter Geltung der Übung ein
Arbeitsverhältnis begründet wird.
Mit den neu eingestellten Arbeitnehmern kann der
Arbeitgeber jedoch die bislang noch nicht bestehende betriebliche Übung
arbeitsvertraglich ausschließen.
Hierzu führte das Gericht aus:
Unstreitig hat die Beklagte, nachdem sie zum Ablauf des Jahres 1996 aus dem tarifschließenden Arbeitgeberverband ausgetreten ist, den in der Folgezeit - seit 1997 - eingetretenen Arbeitnehmern bis einschließlich des Jahres 2000 vorbehaltlos ein Weihnachtsgeld in Anlehnung an die tariflichen Vorschriften gezahlt, ohne dass dieser Zahlung eine rechtliche Verpflichtung zugrunde lag.
Mit dem Austritt der Beklagten aus dem Arbeitgeberverband verblieb es zwar zunächst bei der tariflichen Nachbindung gem.
§ 3 Abs. 3 TVG. Diese Nachbindung entfiel jedoch mit der Änderung des hier maßgeblichen
Tarifvertrages mit Wirkung vom 24.01.1997. Für die zu diesem Zeitpunkt bereits beschäftigten Arbeitnehmer schloss sich sodann die Nachwirkung des Tarifvertrages gemäß
§ 4 Abs. 5 TVG an. Von der Nachwirkung nicht erfasst wurden demgegenüber diejenigen Arbeitsverhältnisse, die erst nach diesem Zeitpunkt begründet wurden.
Mit der Zahlung des Weihnachtsgeldes an die seit dem Jahre 1997 eingetretenen Arbeitnehmer, denen ein tariflicher Anspruch nicht zustand, wurde aber eine entsprechende rechtliche Bindung nach den Grundsätzen der Betriebsübung bewirkt. Unstreitig hat die Beklagte seit 1997 an diesen Personenkreis mehr als dreimal Leistungen ohne Vorbehalt erbracht.
Zum Weiterlesen bitte anmelden oder kostenlos und unverbindlich registrieren.