Nicht tarifgebundene
Arbeitnehmer bekommen
Weihnachtsgeld, wenn die Firma seit mindestens drei Jahren das Weihnachtsgeld vorbehaltlos gezahlt hat.
Nach dieser Zeit ist eine „betriebliche Übung“ entstanden, die der
Arbeitgeber nicht einfach ändern oder völlig beseitigen kann - auch nicht mit Hinweis auf die wirtschaftliche Lage.
Hierzu führte das Gericht aus:
Unter einer betrieblichen Übung wird die regelmäßige Wiederholung bestimmter Verhaltensweisen des Arbeitgebers verstanden, aus denen die Arbeitnehmer schließen können, ihnen solle eine Leistung oder eine Vergünstigung auf Dauer gewährt werden. Aufgrund einer Willenserklärung, die von den Arbeitnehmern stillschweigend angenommen wird, erwachsen vertragliche Ansprüche auf die üblich gewordenen Vergünstigungen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts wird durch eine mindestens dreimalige vorbehaltlose Gewährung einer Weihnachtsgratifikation, wenn nicht die Umstände des Falles eine andere Auslegung bedingen, eine Verpflichtung des Arbeitgebers aus dem Gesichtspunkt der betrieblichen Übung begründet, mit der Folge, dass er sich von dieser Verpflichtung nicht mehr durch einseitigen Widerruf wieder lossagen kann.
Auf der Grundlage dieser Rechtsprechung hat das Landesarbeitsgericht zutreffend angenommen, die Klägerin habe durch die vorbehaltlose Gewährung der Weihnachtsgratifikation in den Jahren 1989 bis 1991 aufgrund betrieblicher Übung einen Anspruch auf Gewährung einer Gratifikation für die Zukunft und damit auch für die Jahre 1993 und 1994 erworben.
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