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Wann ist eine Gehaltsrückforderung wegen nicht erbrachter Arbeitsleistung im Homeoffice möglich?

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 6 Minuten

Der Vergütungsanspruch eines Arbeitnehmers entfällt nur dann ganz oder teilweise, wenn feststeht, dass die geschuldete Arbeitsleistung nicht oder nicht vollständig erbracht wurde. Die Darlegungs- und Beweislast hierfür trägt der Arbeitgeber - auch bei Tätigkeiten im Home-Office, bei denen sich der Arbeitgeber nicht auf pauschale Zweifel an der tatsächlichen Arbeitsleistung berufen kann.

Grundsatz: „Ohne Arbeit kein Lohn“

Der Arbeitsvertrag begründet nach § 611a BGB wechselseitige Pflichten: Der Arbeitnehmer schuldet die Arbeitsleistung, der Arbeitgeber die vereinbarte Vergütung. Wird die Arbeitsleistung nicht erbracht und ist dies dem Arbeitnehmer nach § 275 Abs. 1 bis 3 BGB nicht mehr möglich nachzuholen, entfällt gemäß § 326 Abs. 1 BGB der Anspruch auf die Gegenleistung; bei Teilleistungen ist § 441 Abs. 3 BGB entsprechend anzuwenden. Maßgeblich ist dabei, dass die Arbeitsleistung eine Fixschuld darstellt, die an feste Zeiten gebunden ist und grundsätzlich nicht nachgeholt werden kann (vgl. BAG, 27.01.2016 - Az: 5 AZR 9/15; LAG Köln, 27.01.2022 - Az: 6 Sa 593/21; LAG Rheinland-Pfalz, 18.01.2018 - Az: 5 Sa 305/17).

Der Vergütungsanspruch entfällt demnach ganz oder teilweise, wenn der Arbeitnehmer seiner Arbeitspflicht nicht oder nicht vollständig nachkommt - es sei denn, die Vergütung ist aus anderen Rechtsgründen fortzuzahlen, etwa im Rahmen der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nach § 3 Abs. 1 Satz 1, § 4 Abs. 1 EFZG.

Wer muss beweisen, dass keine Arbeit geleistet wurde?

Praktisch bedeutsam ist die Frage der Darlegungs- und Beweislast. Diese liegt grundsätzlich beim Arbeitgeber: Er muss darlegen und im Bestreitensfall beweisen, dass und in welchem Umfang der Arbeitnehmer seine Arbeitspflicht nicht erfüllt hat. Erst auf einen entsprechend substantiierten Vortrag des Arbeitgebers hin trifft den Arbeitnehmer eine sekundäre Darlegungslast, wonach er substantiiert zu erwidern hat (vgl. LAG Thüringen, 17.02.2009 - Az: 1 Sa 239/08; LAG Rheinland-Pfalz, 13.02.2007 - Az: 3 Sa 319/06; LAG Köln, 30.04.2003 - Az: 3 Sa 756/02). Dieser Grundsatz gilt gleichermaßen für Arbeitsleistungen, die im Home-Office erbracht werden.


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LAG Mecklenburg-Vorpommern, 28.09.2023 - Az: 5 Sa 15/23

ECLI:DE:LAGMV:2023:0928.5SA15.23.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Hont Péter Hetényi (Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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