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Ist ein Weiterbeschäftigungstitel auch bei erneuter Kündigung vollstreckbar?

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 10 Minuten

Legt eine Arbeitgeberin gegen ein Urteil, das sie zur Weiterbeschäftigung verurteilt, Berufung ein, kann sie die Zwangsvollstreckung hieraus nur einstellen lassen, wenn sie einen nicht zu ersetzenden Nachteil darlegt - und zwar auch dann, wenn sie sich auf eine erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz ausgesprochene weitere Kündigung beruft.

Weiterbeschäftigung - ist die Einstellung der Zwangsvollstreckung nach Berufungseinlegung möglich?

Wird eine Partei durch erstinstanzliches Urteil zur Weiterbeschäftigung verurteilt und legt die unterlegene Partei hiergegen Berufung ein, stellt sich die Frage, unter welchen Voraussetzungen die Zwangsvollstreckung aus diesem Titel einstweilen eingestellt werden kann. Nach § 62 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. Satz 2 ArbGG, § 719 Abs. 1 Satz 1 Var. 2, § 707 Abs. 1 ZPO ist hierfür erforderlich, dass die schuldende Partei glaubhaft macht, die Vollstreckung würde ihr einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen. Zuständig für die Entscheidung ist gemäß § 64 Abs. 7, § 62 Abs. 1 Satz 3 ArbGG i.V.m. § 719 Abs. 1, § 707 Abs. 1 ZPO das Gericht der Hauptsache, mithin das Berufungsgericht (vgl. LAG Hessen, 31.07.2003 - Az: 16 Ta 295/03).

In der Rechtsprechung wird uneinheitlich beurteilt, ob das Erfordernis des nicht zu ersetzenden Nachteils auch dann gilt, wenn dem Weiterbeschäftigungstitel ein erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz entstandener Beendigungstatbestand entgegengehalten wird.

Nach einer Auffassung sei in dieser Konstellation eine analoge Anwendung des § 769 ZPO bzw. eine teleologische Reduktion des § 62 Abs. 1 Satz 3 ArbGG geboten, da der durch das Urteil festgestellte Anspruch selbst in seiner Existenz betroffen sei und der schuldenden Partei nicht zugemutet werden könne, zur Geltendmachung im Wege der Vollstreckungsabwehrklage die bereits eingelegte Berufung kostenbelastend zurückzunehmen (vgl. LAG Hamburg, 20.03.2014 - Az: 3 Sa 2/14; LAG Baden-Württemberg, 30.06.2010 - Az: 19 Sa 22/10).

Eine andere Auffassung schließt die entsprechende Anwendung von § 769 ZPO jedenfalls dann aus, wenn die Einwendungen zwar nach Urteilsverkündung, aber noch innerhalb der Berufungsfrist entstanden und bei Berufungseinlegung bereits bekannt sind. In diesem Fall verbleibe es bei der freien Wahl der schuldenden Partei zwischen Vollstreckungsabwehrklage mit erleichterter Einstellungsmöglichkeit nach § 769 ZPO und Berufung mit der Bindung an § 62 Abs. 1 Satz 3 ArbGG (vgl. LAG Baden-Württemberg, 20.01.2016 - Az: 19 Sa 63/15; LAG Baden-Württemberg, 18.08.2015 - Az: 4 Sa 19/15).

Eine dritte Auffassung verneint - unabhängig von einer solchen Differenzierung - jede Ausnahme vom Erfordernis des nicht zu ersetzenden Nachteils bei einem auf Beschäftigung gerichteten Titel, da es an einer planwidrigen Regelungslücke fehle (vgl. LAG München, 11.06.2014 - Az: 8 Sa 291/14; LAG Hamm, 10.11.2008 - Az: 14 Sa 1507/08).

Beurteilung der Rechtslage nach Wortlaut und Entstehungsgeschichte der Norm

Für eine analoge Anwendung des § 769 ZPO fehlt es an einer planwidrigen Regelungslücke. Richterliche Rechtsfortbildung darf nicht dazu führen, dass die eigene Gerechtigkeitsvorstellung an die Stelle derjenigen des Gesetzgebers gesetzt wird; erforderlich ist die positive Feststellung einer unbeabsichtigten Lücke sowie eine nach dem Gleichheitssatz gebotene gleiche Rechtsfolge (vgl. BVerfG, 11.07.2012 - Az: 1 BvR 3142/07 und 1 BvR 1569/08; BAG, 21.09.2017 - Az: 2 AZR 57/17; BAG, 23.07.2015 - Az: 6 AZR 490/14; BAG, 10.12.2013 - Az: 9 AZR 51/13).

Der Wortlaut des § 62 Abs. 1 Satz 3 ArbGG verweist eindeutig auf das Erfordernis eines nicht zu ersetzenden Nachteils gemäß Satz 2 und differenziert nicht nach der Art des Vollstreckungstitels. Die Einfügung des § 62 Abs. 1 Satz 4 ArbGG durch das Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I, S. 444), mit der die Frage der Sicherheitsleistung ausdrücklich geregelt wurde (vgl. BT-Drucks. 16/7716, S. 25), zeigt, dass der Gesetzgeber Ausnahmen bewusst gestaltet hat, wo er sie für erforderlich hielt. Eine vergleichbare Ausnahme für Beschäftigungstitel wurde nicht getroffen, was gegen eine planwidrige Lücke spricht.

Auch eine teleologische Reduktion scheidet aus. Diese setzt voraus, dass Sinn und Zweck, Entstehungsgeschichte und Zusammenhang der Norm gegen deren uneingeschränkte Anwendung sprechen und der Gleichheitssatz eine abweichende Behandlung gebietet (vgl. BAG, 27.09.2017 - Az: 7 AZR 629/15). Da arbeitsgerichtliche Titel nach der Konzeption des § 62 Abs. 1 Satz 1 ArbGG grundsätzlich schnell und unkompliziert durchsetzbar sein sollen, ist der Begriff des nicht zu ersetzenden Nachteils eng auszulegen; eine einschränkende Anwendung liefe dieser Zielsetzung zuwider. Dass der Gesetzgeber mit Vollstreckungsabwehrklage und Berufung unterschiedliche Rechtsschutzwege mit unterschiedlichen Voraussetzungen bereitstellt, unterliegt seiner Gestaltungsfreiheit und begründet keinen Wertungswiderspruch.


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LAG München, 05.03.2018 - Az: 4 Sa 823/17


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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